xliijBeschluß.SEm allem nach / beuelhe wir Vvilhem Her-tzog zuͦ Gülich / Cleue / vnnd Berge / rc. obge-genant / allen vnsern Amptleuthen / Ghogreuenn /Richtern / Scheffen / Vögten vnd Fronē / auch allen vnd ieden vnsern Geistlichen vnnd weltlichenvnderthanenn / wes standts oder wesens die seindt /sampt allen denen welche bemelter vnser Gerich-ter zu gebrauchen haben / hiemit ernstlich / vnd wollen das ir alle vnnd ein ieder insonderheit / dieservorgesatztenn Ordnung des Gerichtlichen Proceß-allenthalben gemeß handlet / vnnd der würcklichnachkommet vnd gelebet / wie wir vns deß gentzlichversehen. Souiell auch die vnderhaltung vnndgefelle vnser Ghogreuen / Richter / Scheffen / Ge-richtzschreiber/ Botten oder Fronen belangt/ wöl-len wir der wegen vnsern Amptleuthen vnd Beuelhabern Grdnung vnd maß zustellen lassen. Gege-ben zum Sparrenberg am drei vnnd zwentzigsten tag des Monats Martij / Anno funff-tze henhondert sechs vnd funfftzig.EdictWT
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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