in der Graffsch. Rauenszberg. xlN hangender Appellationn soll gheine newe-Irung / so man zu Latin attentata nennet / fürge-nomen werden. Darumb so einer van einem endt-urtheill sich beruͦfft oder appellirt / wes alsdan nachgethaner appellation oder berůffung / oder fur derselbigen / doch alßbald nach den endturthell / van neuwerungen vnd attentierung in der sachen fürgeno-men vnd beschehenn / solichs wirdt genant attentata /vnd sall als einn vnbefuegte that vnd eigen fürnemen / für allen sachenn / auch ehe vnd zuuor die ap-pellation erledigt wirdet / nach ordnung der Rech-ten auffgehaben vnd abgeschafft werden.Ova aber van einem beiurtheil muͦtwillich / freuentlich/ vnd one erhebliche beschwerden appellirt/vnd vnuerhindert solcher freuentlicher appellationin Recht billich gehandelt vnd voꝛtgefaren wurde/dasselbig soll vor kheine newerung gehaltenn / nochauch abgeschafft werden / sonder bey krefftenn blei-ben / so lang biß der ober Richter erkandt / das wollappellirt / vnd vbel geurthelt sey.Was Fatalia sein / vnd wie diezugelaſſen.GG der Richter daruan appellirt ist / zeyt vndzill dem appellanten bestimpt / in welcher ersein appellation verfolgen soll / So můß der appellant solichem nachkhommen / sunst wirdt sein ap-pellation desert vnd verlosschen.Vva
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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