Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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Gerichtlicher ProceßxxxvijCantzlei / so die appellatiō an vns oder vnsere Rhete / wie obgemelt / geschehen / verschlossen vberliebern /vnnd zu fuerung solcher weitterer khündt vnndkhundtschafftenn / das Obergericht / oder aber wirso an vns appellirt / Commissarien verordnen vndgeben sollen. Dann welcher dem allem dermassennit nachkommen wurde / des / oder derselbigen ap-pellation sol als fur desert vnd erloschen gehalten /vnd darüb nit angenomen / sonder zu volntziehungvoriges vrtheils / remittirt werden. Ova auch befun-den / das der Appellant sein appellation můtwil-lig vnd freuentlicher weiß furgenomen / soll er vnuerhindert seiner vermeinter inrede vnd appella-tion / nit allein in erlittene kosten vnd schaden ver-dampt / sonder dartzu nach gelegenheit der sachenvnd personen/ durch vns vnnachließlich gestrafftewerden.Nachdem auch zu vielmalenn vmb gar geringesachen appellirt wirdt / also das die kosten sich offtthoher vnd mehe als die heubtsach / erdragen. So istgleichsfals geoꝛdnet/ das hinfurter den ſachen /die nit fünffvnd zwentzig golt gulden werdt sein /an vns nit sall mogen appellirt werden. Imfall a-ber iemandt daruber zu appelliren gemeindt / deroder die selbige/ sollen von vnsern Amptleuthen o-der Beuelhabern schriftlichen schein brengen / dasdurch partheiligkeit des Gerichts / oder sonst auß andern erheblichen vrsachen inen appellirens van nö-ten / vnd die appellation billig zuzulassen sei.Van