in der Graffsch. RauenßbergxxxviijDan Execution vnd volntziehungder Vrtheill.An vrtheill außgesprochen / vnd daruan nitWappellirt / oder wa gleich daruan appelliret /vnd die appellation auß rechtmessigen vrsachen nitzugelassen / oder aber verlosschen vnd desert worden /Soll dasselbig vff ansuchen der gewinnender Par-thei durch vnsere Amptleuth iedes orts / nachfolgendmaß volnstreckt werden / Nemlich in beweglichennoder vnbeweglichen gueteren / soll den verlierendenntheil ernstlich gebotten werden / soliche ligende oderbewegliche gueter in einer benanter zeyt dem Kle-ger zu zustellen vnd inzuantworten. Ova dan soliche inantwortung vnd zustellüg nit geschege / Sosall der Amptman der ort die volnstreckung thun/vnd der gewinnender parthien die zuerankte gue-ter wircklich zustellen lassen.Ova aber die vollnstreckung in personlichen sa-chen / des beclagten person fürnemlich belangendt / alsvmb gelehendt gelt / schuldt / schadē / oder dergleichensachen geschehen sol / Souern dan das ihenig darinder beclagter verdampt / fürhanden / soll die volln-streckung darin geschehen/ Ova nit/ vnd nach gestaltd sachẽ die vollnstreckung in anderen seinen guete-ren geschehen mueste / Alßdan soll man zum erstendie farende haab / vnd so dieselbige nit daran reichenwurde / die ligende gueter / vnd zu letsten des becla-gten schuldner / die der schuldt gestendig / penden oderangreiffen. Es soll aber in der pendung vnd volln-strecküg diese bescheidenheit gehalten werden / dasſoliche
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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