in der Graffsch. Rauenßberg /xxxvifürgenomen werden.Da sich auch iemandt einichsvrtheils / so durch vn-ser Stadt oder Rhatsgericht zuͦ Bilveldt gegeben /beschweren wurde/ soll sich gleichsfals an vns/ wievorgemelt / berůffen vnd appelliren mögen.Es sollen aber alle so appelliren / innerthalb drei-er Monatenn nach dem außgesprochenenn vrtheill-ire appellation bei dem Obergericht anhengig machenn / vnd das instrument oder scheinn der getha-ner Appellation / sampt schrifftlicher vertzeichnußder vrsachenn / warumb sie mit dem ergangnen vr-theill wider Recht / reden vnd billicheit beschwerdtzu sein vermeinen / dubbell inbringenn / damit dasein bei dem Obergericht / oder so die Appellationnan vns / oder vnsere Rhete geschehenn / bei vnserCantzlei verbleiben / vnd das ander dem Appella-ten/ vf des Appellanten kosten zugeschickt werdenmoge. Ovie dan auch dem Appellanten solcherappellation halber / souern die angenomen / in vn-ser Cantzlei ein vrkhundtzettel mitgetheilt werdēsoll. Zudem / das der appellant innerthalb darnach negstuolgender dreier Monaten / die Acten voriger instantz außbrengen (welche vnsere Gerichterime auch on einiche erforderung vann vns / doch ge-gen gebuerliche belonung / zustellen sollen) vnd diesampt allem seinem bescheid / schein vnnd beweiß.kündt vnd khündtschafften / wes er des weitter / alsin voriger instantz durch inen furbꝛacht / zu habenvermeinte / dem Obergericht / oder aber in vnsereCantzlei
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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