xxxiij Gerichtlicher Proceßscheide / die sie fururtheill genant / mitgetheilt ha-ben / darauß viel getzancks den Parthien / vnd nachrede denn Gerichternn erfolgt / Soll solicher vnor-dentlicher mißbrauch an obgemelten vnsernn Ghovnd Stadtgericht gentzlich vermitten werden.Van eroffnung der vrtheil.S G Ghogrene / Richter vnd Scheffen der endturtheill entschlossen / sollen sie beide parchi-en durch den Gerichtsbotten oder Fronen beruffenvnd furheischen lassen / vff einen benanten tag zuerscheinen / vmb zu horen / dieselbige vrtheil auß zusprechen / Ova alsdan ein Parthei vber solche gerichtliche berüffung vnd ladung / vngehorsamlich außbleiben / vnd nitt erscheinen würde / Sal vff des ge-horsamen theils beclagen vnd begern/ das endtlichevrtheill nit destoweniger in schrifften verfast / vnndan sitzendem Gericht / vnd gewölicher gerichtsstadtoffentlich außgesprochen werdenn/ In welchem vr-theil das ihenig / so van dem Kleger in seiner clag-od auch dem anthworter in seiner vbergebener ant-wort defension vnd gegenclage begert/ vnd zu Rechtgnug bewiesen / erkandt / vn der gegetheil in widderlegung der gerichtlichen kosten vnd schaden (wie dienach außgesprochenem vrtheil/ durch die Partheyso das vrtheill erhalten / vnderscheidlich angezeigt /vnd bey irem geschworen leiblichenn eidt bewert/Daruff folgents billiche meessigung geschehen sol)verdampt / oder dieselbige auß bewegenden vrsachengegen einander verglichen vnd compensirt werdensollen.Vvie
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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