Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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in der Graffsch. Rauenßberg /xxxiiijWie van endt vnd beyvrtheil solappellirt werden.SA sich nach gesprochenem endturtheil an vn-sern Ghogerichtern Verszmeld / vnd vnsersAmpts Vlotho / welchs binnen Heruoꝛden / wie obgemelt / soll gehalten werden / ein parthei beschwerderfindet / die mag alßbald im fůßstapffen / oder beisitzendem Ghogericht / in gegenwertigkeit des Gho-greuen vnd Scheffen / an vnser Ghogericht vff derNewerstadt zu Bileveldt / fur vnsere liebe fraw genant / mundtlich appelliren / vnd abscheidtsbrieff be-gern / oder aber schriftlich / doch inwendig zehen tagen nach außgesprochenem vrtheil / van stunden zustunden zu rechnen / entweder für Ghogreuen vndScheffen / so man die beköme mag / oder fur glaubwirdigen Notarien vnd getzeugē/ wie sich gebuert/vnd zeugnußbrieff begeren / welche appellation volgents vnsern Ghogreuen vnd Scheffen / dergleichenauch dem gegentheil / binnen Monats zeit insinuirtvnd verkhundigt werden soll.Da aber van beiurtheilenn appellirt wurde / sosoll die appellation alwege / es sei für sitzendem Ge-richt alßbald / oder darnach fur Notarien vnd getzeugen in schriften / vnd nit mundtlich geschehen / innwelcher appellation die vrsachenn zugefüegter be-schwerung außgedruckt / vnd das nit vnderlassennwerden soll.Darumb vnd wa zu rechter zeit / vnd in massenobgemeltB ij