Gerichtlicher Proceßxxxiwerden / seiner bekantnus nach den Kleger zu ent-richtenn.Van Vermutungen.DOrch mangell der beweisung / werden etli-Oche sachen durch vermutungen (welche vngleichvnd vnderscheidlich / etliche auch mehr dan die an-dere erheblich oder vnerheblich / starck vnnd gewal-tig / oder vntüglich geacht) bewiesen / deßhalben dieScheffen / so vrtheill vnd recht sprechen werden / be-dechtlich / vnd mit höchstem vleiß anmircken müs-sen / ob soliche vermutungen gewaltig / beweglich /oder auch notwendig sein / das die sach dardurchgnugsam dargethann werde / anders möchte nichtsdardurch bewiesen werden.Dan dem eidt der geschehener beweisungzu steur / zu Latin genant In supple-mentum probationis.¶ Och geschicht etwan / das auß mangell gnug-samer probation oder beweiß / der Kleger oderBeclagter / seine clag oder gegenclag vnd antwort /nit volkomlich/ vnd doch alsouiel beybrengt / das erein halbe beweisung hat / Alßdan mag demselbigender eid / zu erfüllung seiner kundtschafft / nach außweisung der Rechten / zu gelassen werden / vnnd dasallein vmb die sachen / daruam der ihenig / so den eidtthun soll / selbst wissens hat.Wa
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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