in der Graffsch-Rauenszberg/Vnd sollen gleichwoll dieselbige angestalte zeu-gen für des beclagten ordentlichem Richter / oder vanseinem Commissari / oder aber für einem außwendigen Richter durch compaßbrieff vfgenomen vndgefuert werden / mit Rechtlicher erforderung derwidderparthei die das berurt vnd antrifft/ welchedan ire protestation oder betzeugung thun / vnd irefragstuck (ob sie wil) geben mach / wie sich das ge-burt vnnd recht ist.Vnd so solche Kundtschafft vnd sage gefürt vndgeschehen / soll die also verschlossen vnd vngeöffnetbei demselben Richter oder Gogreuen / biß man derzum Rechten gebrauchen will / verbleibenn.Wa aber dieselbe Kůndtschafft in einem iar darnach nit gebraucht / vnd der so solche zeugnuß gefürthette/ Kleger sein wurde/ so ist die alßdan krafftloß.Der beclagter aber mag sich solcher Küdtschafftvnd sage in Recht altzeit gebrauchen.Van eigner bekantnußAs einer selbst bekentlich gestehet / das wirdtbillich fur gnügsam bewiesen angenomen vngehalten / vnd bedarff keiner weitter bewerüg / Darumb so der beclagter für sitzendem Gericht die ge-forderte schuld od anders in der clag furbracht vndin recht erfordert / dem Kleger bekennen / vnd schuldigzu sein gestehen wurde / Soll ime zimbliche zeit vnzyll / nach gestalt der sachen vnd personen / gegebenwerden
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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