Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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in der Graffsch. Rauenszberg xxviijEs sollaber dem Kleger / oder auch dem beclagtenin seiner gegenclag / nach beschehener eröffnung derzeugensage/ vff soliche ire clag oder gegenclag/ oderandere Articull / welche den voꝛigen im verſtandegantz zuwider / ferner kündtschafftt zu fueren nittgestattet werden / damit alle vrsach die zeugen durchgeldt / oder andere vnzimliche wege zu corrumpie-ren vnd zu bestellen / vermitten bleiben.Doch soll gleichwol dem beclagten/ oder der parthey widder die gemelte zeugen gefuert / gegen dersel-bigen personen vnd außsagen ire notturfft inzubringen / zugelassen werden.In was fellen getzeugnuß so vff leugnenvnnd nein gestalt / zůlassen.Jewoll nach satzungder Recht / allein die beweisung so vff ia vnd beschehene ding gesatztseinnt / in Recht zugelassen / iedoch wa sich einicheparthei mit i rem leugnen vnnd nein sagen zu be-helffen vermeint / vnd begert / sie damit zuzulassen /Ova dan solich nein sagen oder leugnen dermassenmit seinen vmbstenden gestalt / das man darauß iavnd beschehene ding / nach gelegenheit einer angetzogener vnd benenter zeit oder statt/ woll verstehennkundte / So mag solche beweisung woll zugelassennwerden. Also auch mag einer das er nit zubetzalenhab / durch antzeigen seiner hab vnd gueter / vnd ge-meine achtung seiner nachbarn vnnd freunde / sichzu beweisung zuzulassenn bitten.Dieweill