Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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Gerichtlicher Proceßxxvijdas der zeug van den verhoererenn nicht eigentlichverstanden / vnd sein kůndtschafft vff einem andernsin dan er gemeint / ingenomen / oder das er vnbe-dechtlich in einem punct irrenn möchte / Darumbsoll einem ieden getzeug nach beschehenen verhoer /seine khündtschafft / ob er der also gestendig / furgelesen / vnd bey gethanem eidt beuolhen werden / dieselbige seine khundtschafft biß so lange sie gerichtlichgeöffnet wirdt / in geheym zu halten.So sollenn auch die geferliche vnnd vndienlichefragstuck / als da einer vmb begangenn ehebruch / o-der dergleichen / welche zu der sachen nichts thuͦn-gefragt / vermitten bleiben.Ob auch iemant zeugen fueren wolte / die dem Ge-richts zwangk da die sach im Rechten anhengig ge-macht / nit vnderworffen weren / der soll den Gerichtsolichs anzeigen / daruff ime notturfftige Compaß-brieff / mit inuerwarter Copey beyder partheien v-bergebener Articull vnd fragstück/ mitgedeilt werden sollen / soliche zeugen dem Rechten zu steur zuverhören/ vnd ire sage vnnd kündtschafft verschlos-sen zu vberschicken.Van öffnung der zeugsagen.An die zeugen verhort worden/ vnd ir wissensgesagt haben / so mügen die Parthien sambtoder besonder begeren / die zeugsage zu öffnen / Dar-auff dan inen abschrifft daruan mitgetheilt/ auch zillvnd zeit ire notturfft dargegen für zuwenden / gege-ben werden soll.