Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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in der Graffsch. Rauenszberg xxvifleissig verhoꝛt / vnnd ſein kundtſchafft auß ſeinemmundt getreulich vffgeschreiben werdenn. Ob auchschon ghein fragstück van den Parthien vbergebenweren / so sollen nit destoweniger die getzeugen fürpeen des meineidts / wie gewonlich ist / gewarnet.vnd erstlich vff nachfolgende gemeine fragstück ver-hort werden / AlsVvie alt er sey /Ob er in Keyserlich. Maiest. Acht sey.Ob er der Partheyen / die inen zu getzeug fueret.mit sipschafft / schwagerschafft / geuatterschafft / o-der sunst verwandt sey.Ob ime etwas verheischen / gegeben / nachgelassen /oder versprochen sey / kundtschafft zu tragen /Ob er etwas nutz oder schadens auß dem gewin-ne des fuerenden theyls/ zu hoffen oder zu furchtenhab.Item ob er einem theill mehꝛ gunstig sey/ danndem andern / vnd welchem.Item ob er van dem fuerenden theill / oder sunstiemants anders vnderricht sey / was er sagen soll /Item ob er sich mit seinen mitgezeugen vff diesach vnderredt / besprochen / vnd verglichen hab / wieoder was er zeugen oder kündtschafft geben soll.Darnach soll zu den Articulen geschritten wer-den / vnd so er deren einen oder mehr wurde sagennwair seyn / soll die vrsach seines wissens / wie / wa-her / vnd mit was gestalt ime das bewust / auch zeytvnnd mallstadt / vnd andere vmbstende eigentlicherfragt werden.Vnd nachdem es sich auch zu zeiten zutragen kannE ijdas