Gerichtlicher Proceſ-xxvgreuen / Richter vnd Scheffen begeren / die zeugenwie recht / furzuheischen / vnd den widdertheill darbey zu verwissigen / vmb gemelte zeugen zu sehennvnd zu hören fürzustellen / anzunemen vnd zu schwe-ren / Vnd ehe die zeugen vff die Artickell verhoirt /sollen sie in beysin der widderparthey / oder aber vffderselbigen vngehorsam außbleiben / nachfolgendeneidt / souern der mit freyem willenn nit nachgelas-sen / schweren.Der zeugen eidt.ICh wil die warheyt sagen in dieser sachenn /vff die Artickel darumb ich gefragt werde / dieich weiß / vnd mich besinnen kan / gheiner Parthienzu lieb noch leid / vnd das nit lassen / weder vmb ga-be / geschenck / nutz / güst / haß / freuntschafft / vheindtschafft / furcht oder anders / dardurch die warheitmöchte verhindert werden / wie das menschen hertzerdencken can / Alles treulich vnd vngeferlich / alsmir Gott helff.Darnach vnd so die getzeugen den eidt geschwo-ren haben / oder inen der / wie obstehet / freywillignachgelassen / soll ein ieder zeug'insonderheit / vndin abwesen der Parthien vnd anderer / durch den Gho-greuen oder Richter / zween Scheffen vnd den Ge-richtsschreiber gefordert / daselbst ime die vbergebenArticul klärlich vnd verstendtlich / sambt den frag-stucken (ob einiche inbracht / vnd durch die Scheffenals d sachē dienstlich / zugelassen) furgelesen / darufffleiſſig
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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