Gerichtlicher Proceßxxijhande stellen / Sonder beide theill in dem besitz / ge-brauch vnd standt / darin sie in anfanck des gericht-lichen Kriegs gewesen / biß zu rechtlicher vnd ent-licher erörtterung der sachen / bleiben. Wa aber dargegenn wider Recht etwas ernewert oder furgeno-men / soll dasselbig vff ansuchen vnd beweisung desihenigen / wider den die newerung beschehen / on ei-niche zierliche clage / dann allein aus richtlichemAmpt / für weitherer handlung / widderruffen / ab-gethan / vnd die sach in vorigen standt gestalt / auchdarwider ghein appellation angenomen werden.Van dem eidt fur geferdeAch beuestigung des Kriegs Rechtés oder ge-richtlicher inlassung / van beyden theilen ge-schehen/ soll der eidt für geferd (wa die beyde erscheinende parthien / od irer einer des begerten / vnd an-ders nit) in massen wie nachfolgt / geschworen / oderwa der Kleger den nit doin wolte/ seine clag verlo-ren haben / Der beclagter aber / da er den zu thunnsich weigeren wurde / geacht vnd gehalten werden /als ob er der clag gestanden hette.Eidt fur geferde des Klegersvnnd beclagten.ICh N. schweren zu Gott / das ich gleube / dasLich ein gutte vnd vffrechte sach zu clagenn hab /das
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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