in der Graffsch. Rauenßberginzubringen/ vnd daruff formlich zu schliessen vndzu bitten.Sie es zu halten / so einiche Parchiesich abberüfft.ES sollen die Parthien van dem ordentlichenGericht on treffenliche vnnd bewegliche vrsa-chen / fur vns oder vnsere Amptleuth / sich nicht be-ruffen / sonder einen ieden Gericht / wan es mit Gho-greuen od Richter / Scheffen vnd Gerichtsschreiberangetzeigter Ordnung gemeesz / besatzt ist / sein frey-er stracker ganck vnd lauff gelassen/ vnd die sachendaselbst mit gebürlicher rechts erkandtnus geendigtwerden. Doch so withwen / weisen / armen / kräcken-einfeltige vnd vnuerstendige personen sich fur vns-oder vnsere Amptleuth beruffen wurden / soll mitdem Gerichtlichen Proceß so lange/ biß die sachendurch vns / oder vnsere Amptleuth verhort (welchsvnuertzoglich geschehen sall) stillgestanden werden.In hangender Rechtfertigung gheinneuwerung furzunemen-Achdem in gemeinen Rechten versehen / dasinn hangender Rechtfertigung weder durchRichter / noch Parchienn ichtwes attentirt / oder ei-niche newerungen furgenomenn werdenn sollenn /So soll der ihenig/ welcher des streytigen gutts innbesitz ist / darinnenn bleiben / Auch mittlerzeit dasstreittige guet nit vereusserenn / oder in frembdehande
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten