Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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Gerichtlicher Proceßxixschluß seiner bitt / mit diesen oder dergleichen wo-ten / einen anhangk thū / Vnd bittē auch sunst hieruff zu erkennen vnd zugeschehen was Recht ist / vndmir Rechtens furderlich zu verhelffen/ Ewer Rich-terlich ampt hiemitt anruffendt.Daruff der beclagter / in meynung denn KriegRechtens oder gerichtliche inlassung gleichsfals zubestettigen / als das er sage / die fürgewante clage nitwahr sein / seine antwort verscheidentlich / vnnd derclage gemeesz / one anhangk geben / vnnd zu end bit-ten soll / Darvan sich mit widerlegung kosten vndschaden ledig zu erkennen.Wa aber der beclagter vngehorsamlich außblie-be / soll gegen inen / wie obberurt / vnd recht ist / in con-tumaciam oder vngehorsam vortgefaren vnd gehandeltwerden. So er aber vff bestimptenn Rechtstag er-scheinen / vnd doch vff die clage nit antworten / nochden krieg Rechtens / oder gerichtliche inlassung be-uestigen / sonder sich etlicher außzuge / die ime gegenden Ghogreuen / Richter / Scheffen / Kleger / Anwaltod die clage gebüren möchten / gebrauchen wolte / Dassoll ime vermög der Rechten auch zugelassen sein.Dvie in gleichem ime frey stehen soll / ob er gheine außzuge das Gericht zu entflehen / haben kündte /oder furzuwenden nit gemeint / alßdan sein gegen-clage vnd forderug / od auch defensionall vnd schutzartickel / so er die zuhaben vermeinte / mit der ant-wort / muntlich oder schrifftlich / nach seinem willenin zu