in der Graffsch. Rauenßberg xviijgeschege / ime dem Kleger gegen den beclagten in angestalter foꝛderung ein ewig stilſchweigen vffzule-gen. Ovan nu solichs durch das Gericht geschehen /vnd der Kleger gleichwoll nach gethaner verkundi-gung gerichtlichen beuelchs / mit inlegung seiner ansprach oder clage seumig bleibenn wurde / sall imevff seinem vngehorsam / vnd die gedreüwete peen / einewig stillschweygen mit Vrtheill vnd Recht vffge-lacht werden / vnd er darneben schuldig sein / dem be-clagten alle erlittene gerichts costen zubetzalen.Van gerichtlicher inbrengung odervbergebung der Klage.Er Kleger soll vff dem bestimpten Gerichts-tage/seine clag vnd forderug mit beuestigungdes Kriegs Rechtens / oder gerichtlicher inlassung /zu Latin litis contestatio genant / als das er bemelteclag vnd forderung sage wahr sein/ schrifftlich odermuntlich / wie es ime geliebt / vnnd doch lauter /klar vnd verstendtlich / auch one vertzog / mit bestimmung sein des Klegers vnd beclagten namens / auchaußtrucklicher anzeigung / was vnd wieuiell / vnndauß was vrsachen er sein anforderung thue / inbringen oder furtragen / vnd zu endt rechtmessig vnndschließlich bittenn / also das dardurch die Scheffen /sein des Klegers anligens sich gnugsam berichten,vnd nach befinden / recht vnd billich vrtheill darin-nen sprechen mögen. Damit auch der Kleger in so-licher bitt destobestendtlicher versorgt / mag er in be-S ijschlus
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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