Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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Gerichtlicher Proceszxvijsoll dembeclagten vf den eigenthumb zu handlen /wie obstehet / zugelassen sein.Wie gehandelt werdenn soll / so der Kle-ger außbleiben wurde.NAchdem der Kleger als anfenger des gericht-lichen Kriegs / alwege bereidt vnnd geschicktsein / vnd des Rechten warten soll / Derhalb dan desselbigen vngehorsam grösser alß des beclagten / imRechten gehalten wirdt/ Wa dan der beclagter vffden angesatzten termin erscheinen/ vnd der Klegeraußbleiben wurde / mag der beclagter des Klegersvngehorsam beschuldigen/ vnd soll vff sein begerder beschehener ladung / mit erstattung vffgangnerGerichts costen / ledig erkandt werden. Jedoch solldem Kleger dardurch vnbenomen sein/ das er dennbeclagten van newes furgebietten lassen / vnnd seine sachen widerum brechtlichgegen inen süchen vndfurnemen möge.Dvurde aber der beclagter vff den angesatztennterminder furheisschung oder ladung gehorsamlicherscheinen / vnnd der Kleger sein ansprach oder clagnit inbꝛingen wolte / damit er denn beclagten dar-durch vnruwig machen vnnd vmbtreibenn / oderder sachenn vffschůb vnnd verlengerung suechennmöchte / Sol alsdan dem beclagtenn zugelassennsein / van dem Gericht zu begerenn / dem Kleger einsichere zeit anzusetzen vnnd zubestimmenn / seineclage inzubꝛingenn / bei ſolicher gedꝫauweter peen /Souernn solichs innerthalb derselbigenn zeit nitgeschege