Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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in der Graffsch. Rauenßberg xviVnd wan die insetzung auß der erster erkanth-nus geschehen / so sol dieselbige den beclagten verkun-digt werden. Da er dan binnen iars frist nach soli-cher insatzung kommen / dem Kleger allen kostennvnnd schaden encrichten / vnnd gebürliche versiche-rung zu Recht zu stehen / vnd gegen ime die sach / wierecht ist / außzufueren / thun wurde / so soll er zuͦge-lassen / daruff auch die erkädte insetzung abgethan /vnd in d heuptsachen fur Gericht vortgefaren werdenSo aber der beclagter inwendig iars frist nit er-scheinen / noch sein vngehorsam wie obstehet entschuldigen wurde / soll er vmb die possession vnnd besitzdes guts / darin der Kleger durch das erste Decreetgesatzt ist / zu clagen nit gehort / sond der posses vndgebrauch bey dem Kleger/ vff die beschehen rechtmes-sige insetzung bleiben / iedoch dem beclagten vff deneigenthumb zu clagen vnd zu handlenn / dardurchvnbenomen sein.Dvann nu der Kleger nach gethaner insetzungder guetter iar vnd tag gebraucht/ vnd darzwischenniemandt dieselbige zuverchedingen sich annimpt.so soll er vff sein begeren / in soliche gueter nach furgehender ladung / so dem beclagten verkündigt werden soll / auß dem tzweyten Decret oder erkantnuswiderumb ingesatzt/ vnd wan soliche insetzung aber-mals geschehen/ bey dem gütt so lang gehandthabtwerden / biß er daraus mit Recht / durch den beclag-ten / erwonnen. Es gewinnet auch der Kleger so der-massen in guetter gesatzt / die abnützung derselbigen /Vnnd ist nit schuldig / derenhalb etwas heraus zu-geben / oder an seinen schulden abzuschlagen. Jedochsoll