Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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Gerichtlicher Proceßbeschluß der sachen erscheinen wurde / in meinungvff des Klegers gefuerten Proceß sich inzulassenn/Sol er dem Kleger alle vffgewädte gerichtscosten /nach billicher messigung des Gerichts / ablegen vndbetzalen/ vnd folgentz gehört werden/ Er kündte danseinen vngehorsam mit solichen gegrundtenn visa-chen / die inen im Rechten entschuldigen möchten /darthun / Darzu soll er wie Recht ist / vnnd sovielsich das geburt / gelassen werden.Ova er aber biß nach beschluß der sachen / vnndalso gentzlich außbleiben / vnd derhalb vngehorsamvn contumax erkandt wurde / So sol er abermals vffeinen benanten tag citirt vnd geladen werden / zuerscheinen / vmb zu sehen vnd zu hören / den Klegerin seine des beclagten gueter / darumb der streit ist /durch den spruch zu Latin genant primum decretum,Das ist / die erste erkantnus / inzusetzen / oder abervrsachen in Recht gegrundt dargegen furzubrengen/warumb solichs nit geschehen soll. Vnd so der beclagter vff den bestimpten tag abermals nit erscheinen.sonder vngehorsamlich außbleiben wurd/ soll der Kleger / in massen wie furstehet / in die geforderte gue-ter auß dem erstenn Secreet oder erkantnuß inge-satzt werden.Ova aber die Klag personlich / als vmbzusage /bürgschafft / schuldt / schaden / vnd dergleichen geschehen / Alsdan soll der Kleger in des beclagten gueternach maß vnd grösse seiner schuldt / so in der Klageangetzeigt/ vnd summarie oder kürtzlich liquidertv vßfundig gemacht / ingesatzt werden.Vnd