in der Graffsch. Rauenßberg xiiijnegst darnach folgenden gerichtstag / fur den Gerichterscheinen / vnd daselbst die anclag hören / vnd wa erdaruff zu handlen gefast were / oder aber die sach ge-ringschetzig / od dermassen gestalt / das on weiternbedacht alßbaldt daruff geantwort werden kundte /Soll der beclagter durch das gericht angehalten werden / one weither vffschub zu antworten. Ova aberdie sach wichtig / irrig / oder schweer were / also dasdes beclagten notturfft erforderen wurde/ ein wei-ther bedencken zu haben/ Soll ime vff sein begern einzimliche zeit vn vffschub / nach gestalt d personen /vnd gelegenheit d sachē / vergüdt vnd gegeben werden.Wie vff des beclagten vngehorsam außblei-ben / der Kleger aus der erster vnd zwei-ter erkanchnus ingesatzt / vnd sunstweither furgefarenn wer-den sollES wirdt zu zeiten das vngehorsamblich auß-Obleiben / entweder bei den beclagten so in Rechtgeladen / oder aber bey dem ancleger / als anfengerdes gerichtlichen Kriegs / befonden / Darumb disservnderscheidt gehalten werden soll.Ova d beclagter in sachen ligende vnd vnbewegliche gueter belangendt/ vff den angesatzten peremptoriallod entlichen gerichtstag nit erscheinen / dan außbleiben /Auch ghein rechtmessige entschuldigung seines außbleibens oder verhinderung furwenden / vnd doch für.beſchluß
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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