Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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Gerichtlicher ProcexiijVnd nachdem in sachen erb vnnd erbzal belan-gendt / gemeinlich bißher in vbung gewesen vnd ge-halten/ das die streitige guetter in stadt der ladungin verboth / zuschlag / oder kommer durch den Klegersein gelacht worden / Sal soliche gewonheit an denorten da es gebreuchlich gewest / hinfurter auch alsogehalten werden. Damit aber der beclagter durchverseumnisse seines Meygers / Pechters / oder ande-rer so van seinent wegenn vff dem streitigenn guttseeßhafft / oder dasselbig in irer verwaltung haben /in gheinen nachtheill oder schaden gefuert werde /Soll der Gerichtz bott nach beschehenem zůschlag o-der verbott / solichs dem beclagten personlich / so seinperson zu finden / vnnd wa er nit inheimisch were /seiner ehelicher haußfrawen / oder verstendigen kindern / oder anderm haußgesindt anzeigen / damit derBeclagter d vnwissenschafft halber sich nit zu ent-schuldigen hab. Wa aber der beclagter / als inhabervnd besitzer derselbigenn guetter / hinder dem Ge-richtz zwangk / darüder soliche guetter gelegen / nitgesessenn were / So soll der Bott dem Pechter oderMeyger von wegen des Gerichts beuelch thun / dennbeschehenen zuschlag vnuertzoglich dem beclagtennzuverkundigen/ mit der warnung/ wa er darin seumich befonden wurde / das er dan allen vffgewand-ten kosten dragenn vnnd leiden soll.Damit auch alle muthwillige vfhaltende vß-flucht abgewandt werde / Soll ein ieder beclagter vffden bestimpten tag / so ime zu endlicher handlungperemptorie oder endtlich verkundigt / oder aber waderselbig tag nit ein gerichtstag sein wurde / dennegst