in der Graffsch. Rauenßbergbrauchen / wes ime vnnutz / vermeyden / vnd sunst alles thun vnd lassen / das einem getreuwen Furmünder / Pfleger od Fürweser zustehet vnd gebürt / ohnalle geferde vnd argelist.Dä gerichtlichem Proceß / vnd erst wie Ca-dung erlangt werden rnd geschehen sol / Wieauch die guetter in verboth / zuschlag oderKommer gelacht / vn widerumbentsatzt werden mögen.ES sal ghein ladung außgain / sie sey dann vffansuchen des Klegers / od er seines volmechti-gen Anwaldts / van dem Ghogreuen / Richter vnndScheffen / so vber des beclagten person vnd sach / ordentlichen gerichtszwangk haben / gerichtlich erkandt.Vnd darumb so iemant mit Recht besprochennwürde/ soll ehe vnd zuvor dem Kleger ladug durchdas Gericht erkandt werde / außtruckliche anzei-gung van ime geschehen/was er van dem beclagtenbeger vnnd habenn wöl / Ob er hauß / hof / acker /wiesenn / gartenn / zinß / renthen / gulten / schul-de / oder was er sunst gegen des beclagten person for-dere / ob er er gantz / halb / einn dritt / oder viertentheillgesinne/ vnd auß was vrsachen/ Vnnd soll solichsdurch den Gerichtschreiber nit allein in die ladunggesatzt / dan auch in das Gerichtsbůch klaͤrlich vffgetzeichent werdenn.Vnd
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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