Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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Gerichtlicher Proceßoder fur zweien Scheffenn desselbigen zu thuͦn / dieer vf sein kosten zu sich erforderen mag/Wa er aberweitter/ dan wie obstehet / gesessen / soll ime zugelas-sen sein / fur dem Richter daselbst er sich erhelt / diesetzung der Anwelde oder volmechtigenn zu thun/vnd soll daruon glaubwirdiger schein / mit des Rich-ters desselbigen orts siegell beuestigt / vffgericht / vndgerichtlich ingelacht werdenn.Wie van wegen der vnmündigen Kinder gerichts Hombar zustellen.ANd so etwan minnerierige personen/als be-clagten / in Recht geladē/ oder so sie / als Cle-ger / gegen andere zu clagen vnd zu forderen haben /Sollen inen zu ieder zeit durch vnsere Ghogreuen /Richter vnd Scheffen / ehe man sie hoeret / furmunder oder pfleger / die sie im Rechten vertredenn (so-uern sie der furhin ghein hetten) wie sich geburt / ge-geben werden.Eidt derselbigen Furmünderoder Pfleger.ICh N. gelob vnd schweren / das ich alles so N.dem ich zu einem Fürmünder / Pfleger oderfurweser seiner sachen verordent binn / zu gut vnndnutz dienenn mag / nach meinem besten verstandt /getreulich vnnd mit fleiß wil fürbꝛingen vnd han-dlenn / Auch der warheit one einig geferde ge-brauchen