Gerichtlicher Proceßzu lob / zu feyren verkundigt / gehalten werdenn.Nachdem auch die Gericht in den Arnen/ zu notturfft der menschenn gewonlich vffgeschürtst/ Solldasselbig nach gelegenheit der Landt art / vnd zufalldes Arns / beschehen. Aber in sachen so ein eilendeaußdracht erforderen / vnd auß welcher vertzog / eingrosser schade erwachssenn mag / als in verkundi-gung der verbiethung eines newen bauws/ in kommeren oder arrest / gegen frembden furgenomen / Vndso ein parthie leibs narug begert / vnd dergleichenhendlen / mag vnangesehen des Arns / vff der cla-gender parthien ansuchen / wie sich zu Recht geburt/gehandlet werden.Welche zeit oder stund dasGericht zu halten.As Gericht soll nit nach essens / sonder dar-fur / Nemlich im Sommer zu sieben / vnndim Vvinter zu acht vhren gehalten / Vnd so langeGerichts sachen vnd Parthien furhanden / sollennGogreue/ Richter vnd Scheffen das Gericht für einer vhren nit vffheben / damit den Parthien schleunig vnd außtreglich Recht widerfaren moͤg.Dan den Fürsprecheren / vnd wiedie sich halten sollen.NAchde dem gemeinem beschriebenenn Rech-tenn / auch der redlicheit stracks zuwider we
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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