Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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in der Graffsch. Rauenßbergviijder viel hören / vernemen oder erlernen wurde / diesel-bige zu allen zeiten in geheim bey mir halten vnd verschweigen / Vnd sunst alles anders thun sall vnndwill / das einem frommen vnd getrewen Gerichts-botten vnd dhiener Ampts halber zustehet / Sonderalle geferde vnd argelist.Off welche tage an iedem ort Gerichtsoll gehalten werden.SAmit den Parthien mit furderlichem Rech-ten verholffen werde / So ordnen / setzen vndwollen wir / Das wannehe gerichtliche sachen fur-handen / vnd die streitige Parthien derwegen anfuechen / zum wenigsten alle viertzehen tage an einemiedem Gho vnd Stadtgericht / Gogreue / Richter vScheffen / das Gericht besitzen / vnnd einem iedennRecht gedeien lassen. Vnd soll der Gerichtstag fürhin auch zeitlich gnůg in der Kirchen außgeruffenwerdenn / damit das niemant versaumpt / noch dervnwissenheyt halber sich zubeclagen hab. Vnd wander Gerichtstag in massen wie vorstehet verküdigt /soll er on ehehafte vrsach / als auß hernn geboth / odanderer rechtmessigen verhinderung nit verstrecktwerden.Vff welche tag vnd zeit gein gerichtzu halten.[ Ele Gerichter sollen vff die werktage/ vnd gei-nem feirtag / so nach herkhommen vnserer Fur-stenthumben vnnd Lande vff dem predigstůl Gott