Gerichtlicher Proceßtheill sprechen / vnd ghein sach mich dargegen bewegen lassen / Auch van den Partheien / oder iemantzanders / gheiner sach halber so im Gericht hengt / gabe / geschenck oder einichen nutz durch mich selbst /oder anderen / wie das menschen synne erdenckenmöchten nemen / oder zu meinem nutz nemenn las-senn / Dergleichenn geine sonder parthie / mit an-hanck vnnd zůfall in vrtheilen / suechen oder ma-chen / Vnnd gheiner Parthien rathenn oder war-nen / Die sachen auch auß böser meynung nicht vfhalten oder vertziehen / Auch die Drtheill vnnd be-scheide / biß so lang dieselbe denn Parthienn richt-lich mitgetheilt / gentzlich heelen vnnd verschwey-gen / Darzu rechte vrkundt / vmb sachen die voꝛ mirals einem Scheffenn gehandelt / entfangen / dar-uann gleubliche berichtung dem Gericht thünn.vnndrechte getzeugnuß wie sich geburt / tragenn /Soll auch gheine verschreibung / oder anderen brie-lichen schein on furgehende verlesung / vnd ehe derinhalt derselbigen wahr befonden versieglen / Auchdes Gerichts heimlicheit vnd radtschlege niemandtoffenbaren / Vnnd sunst alles das thuͦn vnd lassen /das einem erbaren vnd vffrechten frommen Schef-fen van Recht vnnd guter gewonheit zustehet vnndgeburt / Alles treulich vnd vngeferlich.Van anstellung der Gerichtsschreiber.Sie
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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