Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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in der Graffsch. RauenßbergEidt des Gogreuen oder Richters.Ich N. schweren einen Eidt zu Gott / das ichdas Gericht zu rechter vnd gebürlicher zeit be-sitzen / auch dasselbig nach meinem bestenn vermü-gen fürdern vnd in ehren halten / meines Ampts selber warten/ vnd einem ieden der daran zuschaffenhat / er sey geistlich oder weltlich / frembdt oder in-heymisch / seinen richtlichen tag / recht vnd getreu-lich ansetzen / vnd daran sein / das der gerichtlicherProceß schleunig gehalten / vnd die Parthienn mitden geringsten kosten zur endtschafft kommen mö-gen. Das ich auch sall vnd will das Gericht handt-haben vnd beschirmen / vnd mit allen treuwen fleißdaran sein vnd forderen helffen / was mit Recht er-kant / gesprochen vnd erwiesen / das solichs / wie sichzu Recht gebürt/ exequirt vnnd vollenstreckt wer-de / Vnd sunst alles das thun vnd lassen / das einemerbaren vnd vffrechten Gogreuen vnd Richter / vanRecht vnd gutter gewonheit wegen / zustehet vnd ge-burt/ Alles treulich vnd vngeferlich.Eidt der Scheffen.Ch N. schweren einen eidt zu Gott / das ich salvnd will van diesem tag an/ vnd hinfurter zualler vnd ieder zeit/ wan sich das eigen vnd gebürenwirdt / gehorsamlich zu Gericht gehen / das helffenbesitzen vnd getreulich desselbigen warten / die Par-thien in iren schriftlichen vnnd mundtlichenn fur-tragen nach notturfft hören / daruff rechtmessig vr-theill