Gerichtlicher Proceßiiijsolchs angetzeigt / wollen wir / damit die Parthiennicht rechtloß bleiben / zum furderligsten einen andern beqwemen Ghogreuē in des abgegangnē stadiverordnen / setzen vnd anstellenn. Ova aber derScheffen einer versturbe / oder auß redlichenn vrsa-chen van seinem scheffen Ampt abstehen wolte / oderauch desselbigen entsatzt wurde / Alßdann sall dasGhogericht inwendig Monats frist/ zwae oder dreiredliche vn geschickte personen / so gerichtlicher vbungvnd des Landts loblicher vnd walhergebrachter ge-breuch erfaren sein / vns oder vnsern Ampeleuthen /presentieren vnd antzeigen / Vnd hierin allein dietüglicheit vnd geschicklicheit der personen angesehenvnd gentzlich vermitten werden / das die presenta-tion oder erwelung nit nach gunst / sipschafft / freuntschafft / geschenck / oder andern practicken geschehe.Vnd auß denselben so dermassen presentirt / wollen wir einen an des abgegangnen statt / nach furgehender erkundigung / welcher vnder denselbigen pꝛesentirten der geschickligst / vnnd zu dem ScheffennAmpt am tügligsten vnnd breuchligsten sey / zu ei-nem Scheffen vffnemen / verordnen vnd bestettigen.Wa aber das Ghogericht inwendig bestimpterzeyt / an presentierung vnd ernennung solcher perso-nen seumig / oder die ernante personen / vermög dieser vnser Ordnung / nicht tüglich befonden / Alßdansollen vnd wollen wir einen andern / der solich Amptzu vertretten geschickt / in des abgegangnen Schef-fen statt anzunemmen macht haben.Eidt
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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