Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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in der Braffsch. RauenszbergES sullen auch vnnsere Ghogreuen obgemelterDvnser Ghogerichter / mit gebürliche eiden vnsvnd vnsern Gerichtern verpflicht / vnd ieder zeit alsRichter mit bei den Gerichtzhandlungen sein / der-selben vnd ires tragenden Gogreuenn oder Richtli-chenn ampts vleissig vnd trewlich auszwarten.Was personen zu Gogreuenn vnndScheffen antzunemenNAchdem vnser gemüth vnd meinung ist / dasvnsere Ghogerichter mit frommen vnd tugli-chen personen besatzt werden / So ordnen wir / dasder Ghogreue oder Richter/ ein verstendige person/vnser Graffschafft Rauenszberg herkommen / loblicher gebreuch / vnnd gutter gewonheitenn / auch derGerichtlichen pꝛocessen / wol kundig vnd erfaren /vnd sunst also geschickt sein soll / das er vann dennScheffen in ehren vnd achtung gehalten werd.Dergleichen sollen die Scheffen alle fromme /redliche / verstendige / vnuerleumbte personen / eineserbaren wesens vnnd wandels / rechter natürlicherehelicher gebürt / eines volkommen alters / auch derloblichen althergebrachten gewonheiten vnd gericht-licher sachen geübt vnnd erfaren sein.Vnnd so sich begebe / das der Ghogreue mit doitabgehen / oder sunst van seinem ampt abstehen / oderdarzu nit tuglich befundenn wurde / Sobald vnssolchsB ij