Gerichtlicher ProceſAls aber obgerurte vnnsere Gho / wie auch etli-che Freigerichter / sich zu theill in anderer nachbarFürsten vnnd Herren lande vnnd Obrigkeiten/ wieauch hinwiderumb derselben Gho vnd Freigerich-ter an etliche oꝛter vnſer Gꝛaffſchafft Rauenßbergsich thuͦn erstrecken / sollen dieselbige leuth vnderdisse vnsere vffgerichte Ordnung nit begriffen sein /sonder noch zurzeit / vnd biß irenthalben mit den anderenn Obzigkeitenn derwegen auch einn verglei-chungh getroffen / bei irem alten herkommen vnndRechten gelassen vnd geduldet werden.Van der Stadt oder Rhatsgerichtzů Bileueldt.As Raithsgericht binnen vnser Stadt Bile-Dueldt / sall neben vnserm gewonlichen Rich-ter / mit zwelff frommen geschickten vnnd erfarnenScheffen / so auß dem Raich / vnd sonst andern ge-schickten Burgern zu nemen / gleichsfals besatzt /vnnd die auch mit gewonlichen eidenn verpflichtwerden. Für welchen gerichtliche sachen zwisschennden Burgern / oder da die frembden mit den Bur-geren als beclagten zu thuͦn haben / gehandlet vnnderkandt werden sollen.Das die Ghogreuen an obgerurten Gho-gerichtern als Richter sein.
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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