Kriffen sämmtlicher Schwester in Bülichter.unnd zwar zu gegen zu Oeliche kam undAppellationen, so wen der amtlichen und ich werden durchsondern,Leiessen geschehen ist der Bescheidt, Frei E. E. wissen sich ihrer hiebeuorpublinerter land, Ambts unnd Bruchtenordnung, dergleichen verlehnterpriuilegien gnediglich zuerinnen, wollen es auch dabei bewenden lassen,Weill aber in sachen streitiger possession sonderlich momentaneae possessionisvnnd sonst andern entsetzungen vnnd gwaltsamen thadhandlungen dieAmbtleute Irer fgh person Repriesentieren und darin die gebür anzuord-nen schuldigh. Daz da yemand solcher anordnung oder sonst uberchegemelte Ambtleute sich zubeclagen, Soll dasselbig nit per viam appel-lationis ahn den haubtgerichtern vornhamen, sonder per Luderelaman Ire f. G. gelangen, darinnen nach befinden was dem Lechten vnndbilligkeit gemeeß weiter zubeuelhen, sonsten aber da den Partheiendurch die vogte oder Richter vnnd Scheffen der Vndergerichter das rechtverzogenn, verweigert oder sonst in andere wege in jrem habendennrechten verkürtzt vnnd verhindert wurden, bleibt inen frei derweggemelte haubtgerichter entweder per Quaerelam umb Promothorialesoder sonst per Appellatioem umb rechtliche hilff anzusuechenn Gezeichnetzu Hambach am 17 Novembris Anno etc. 78./.—Aus der GülichischCantzley
Druckschrift
Ordnung wes vnser || Wilhelms Hertzogen zu Gulich || Cleue vnnd Berge/ Grauen zu || der Marck vnnd Rauenszberg/ || Herren zu Rauenstein / [et] c.|| Ambtleut vnnd Beuelha-||ber in bedienung irer ||Ambter sich zu-||halten
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