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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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die Umstände leicht zu erklären wäre. Bedenken Sie, daß ich micherst seit 10 Tagen in Functionen bewegte, die mir bis dahin,praktisch wenigstens völlig fremd waren, daß ich ohne praktischeVorbereitung aus der Advokatur zum Notariate überging, daß mandaher neben Kenntniß des materiellen Rechtes auch Kenntniß derFormen, nicht aber Uebung und Gewandtheit in Anwendung derſelbenvon mir zu erwarten berechtigt war; bedenken Sie, wie es in dermenschlichen Natur begründet ist, daß ein junger Beamter, der sichkeine Blöße geben will, seine Aufmerksamkeit nächst dem materiellenInhalt des Geschäftes hauptsächlich auf die Rechtsbeständigkeit desActes richtet, durch welchen dasselbe bleibend constatirt werden soll:so werden sie es begreiflich finden, wenn über der Sorge für dieConstatirung der Formalitäten die Sorge für die Erfüllung derselbenin den Hintergrund getreten sein sollte.2) fehlt zur Anwendbarkeit des §. 333 die Zufügung eines rechts-widrigen Schadens und 3) die Absicht der Zufügung eines solchen.In Betreff dieser beiden Erfordernisse kann ich mich auf meinefrühere Ausführung beziehen. Ein Schaden könnte nur durch einedereinstige Anfechtung und Vernichtung des Testamentes herbeigeführtund diese kann unmöglich als von mir beabsichtigt angesehen werden.Die Unterlassung der Vorlesung kann ebensowenig als grobeFahrläßigkeit betrachtet werden; denn auch hierzu wäre erforderlich:1) daß ich die Vorlesung wissentlich unterlassen hätte, und2) daß der Familie Paas durch die Unterlassung derselben einrechtswidriger Schaden zugefügt worden wäre; es wäre 3) erforder-lich, daß ich das Eintreten dieſes Schadens zwar nicht beabſichtigt,jedoch vorausgesehen hätte, was natürlich unmöglich ist, wenn ichdie Vorlesung nicht wissentlich unterlassen habe.Um in der Unterlassung der Vorlesung eine Folge strafbarerUnwissenheit zu finden, müßte man den Grund der Unterlassung da-rin suchen, daß ich die Vorlesung nicht für nöthig gehalten habe,wovon natürlich nicht die Rede sein kann.Ja selbst zum Thatbestande der geringen Fahrläßigkeit würdeerforderlich sein, daß ich die Vorlesung wissentlich unterlassen habe.Man wende nicht ein, daß dann eine Nachläßigkeit, eine Unaufmerk-samkeit ohne nachtheilige Folge für den Beamten bleiben würde.Eine bloße Vergeßlichkeit ist dadurch wahrlich genügend bestraft,daß der Vergeßliche die Folgen derselben zu tragen hat, daß er zumErsatze des Schadens verpflichtet ist, der durch dieselbe etwa herbei-geführt wird.Auf die Beurkundung der Vorlesung kann aber, die Unrichtig-keit derselben einmal vorausgesetzt, der §. 399. nicht angewendet werden:1) weil dieselbe nicht wider besseres Wissen geschehen ist, sobaldman nicht annimmt, daß auch die Unterlassung der Vorlesung wissent-lich geschehen sei,2) weil dieselbe nicht in betrügerischer Absicht geschehen ist, janicht einmal in der Abſicht, durch die unrichtige Beurkundung ſelbſtJemandem einen Schaden zuzufügen.Ebensowenig ist der §. 400. anwendbar auf dieselbe, denn wennman auch annehmen wollte, daß die unrichtige Beurkundung des Vor-