29lesens durch Leichtsinn oder Nachläßigkeit begründet sei, so würdedoch der Schaden, welcher dereinst durch Anfechtung und Vernichtungdes Testamentes etwa entstehen könnte, nicht durch die unrichtige Be-urkundung des Vorlesens, sondern durch die factische Unterlassun-desselben herbeigeführt sein.Auch auf diese Unrichtigkeit würde daher höchstens der §. 401passend gefunden werden können, und auch für sie würde eine Straf-bestimmung nicht vorhanden sein.Glauben Sie aber dennoch, die geringfügigen Unregelmäßigkeiten,die— wenn Sie sich von der factischen Existenz derselben überzeugthalten — bei Aufnahme desfraglichen Testamentes vorgekommensind, bestrafen zu können, so sind dieselben doch wahrlich nur alsgeringe Versehen zu betrachten und können höchstens die Anwendungeiner unbedeutenden Ordnungsstrafe begründen.Wie mancher Zeugenvernehmung in Civil= und Criminalsachenhabe ich beigewohnt, wobei der fungirende Richter die Worte: „Vor-gelesen, genehmigt und unterschrieben“ unter sein Protokoll setzen ließ,während er die Vorlesung in der That, bald aus Vergeßlichkeit, baldaus dem entweder ausdrucklich ausgesprochenen oder ihn stillschweigend-bestimmenden Grunde unterlassen hatte, weil der Zeuge den Inhaltdes Protokolles schon durch seine Gegenwart beim Dictiren desselbenkennen gelernt hatte. Wollte man alle Richter, denen jemals Etwasderartiges begegnet ist, cassiren; dann würden kaum Candidaten genugvorhanden sein, um die vacant werdenden Stellen neu zu besetzen.Mir ist die Aeußerung eines Richters zu Ohren gekommen: beieinem Testamente sei das was ganz Andres wie bei einem solchenProtokoll; Ersteres sei bei weitem wichtiger, und deßhalb die Unter-lassung der Vorlesung minder verzeihlich. Allein ist denn in der Thatein Testament wichtiger, als ein Protokoll in einer Criminalsache, durchdessen Inhalt Ehre und Freiheit eines Menschen gefährdet werdenkann? ist es wichtiger als ein Protokoll in einer Civilsache, auf des-sen Grund über die bedeutendsten pecuniären Interessen entschiedenwird? Ist insbesondere ein solches Testament wichtiger, welches keineAbweichung von der gesetzlichen Erbfolge, sondern nur die völligeSicherstellung derselben zum Zwecke hat? Und wäre ein Testamentauch wichtiger, kann denn die Wichtigkeit des Geschäftes die Straf-barkeit einer bloßen Vergeßlichkeit, die ja nicht dem Willen desSchuldigen zur Laſt fällt, begründen oder auch nur erhöhen?Wenn Vergeßlichkeit einmal bestraft werden soll, so muß sie inallen Fällen gleich bestraft werden, und die Wichtigkeit des Geschäf-tes, wobei sie vorkommt, kann nur auf die Höhe des von dem Ver-geßlichen eventuell zu leistenden Schadensersatzes von Einfluß sein.Ich bin überzeugt, daß man, wenn diese Sache gleich nachAufnahme des Testamentes zur Sprache gekommen wäre, derselbenkeine Folge gegeben haben würde. Man würde bedacht haben, daßich mit Anwendung der Formen noch nicht vertraut sein konnte, daßZeit und Uebung mir die Beobachtung derselben noch nicht zur Ge-wohnheit gemacht haben konnten, daß jedoch längere Praxis diesenMangel bald ersetzen würde, und man würde es für unerhört gehal-ten haben, einen Beamten, der seine Stelle erst 10 Tage bekleidete,
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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
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29
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