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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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für möglich, daß Sie die Ueberzeugung haben können, daß dieVorleſung des Teſtamentes oder wenigſtens des diſpoſitiven Theilesdesselben, durch welche der Vorschrift des Art. 972 des C. C. injeder Beziehung genügt wird, wirklich unterblieben ist. Ich glaubedaß sie höchstens die Thatsache der Vorlesung für zweifelhaft, fürungewiß halten können, und daß sie bei dieser Ungewißheit die fürmich günstigere Annahme Ihrem Urtheile zu Grunde legen werden.Doch muß ich der Vorsicht halber auch die Frage erörtern, ob undwelche Strafbestimmungen zur Anwendung gebracht werden können;wenn Sie die Ueberzeugung gewonnen haben, daß die Vorlesung desTestamentes unterblieben und demzufolge die Beurkundung derselbenunrichtig ist.5. Auf die Unterlassung der Vorlesung kann zuvörderst nicht der §. 333angewendet werden; denn, wenn gleich die Vorschrift, daß das Testa-ment vorgelesen werden soll, in Art. 972 C. C. gegeben ist, so fehltdoch zum Thatbestande des durch §. 333 vorgesehenen Verbrechens:1) Die wissentliche Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift.Es ist auch nicht eine einzige Thatsache vorhanden, welche den Schlußrechtfertigen könnte, daß ich die Vorlesung des Testamentes wissent-lich unterlassen habe, es ist kein Motiv. denkbar, welches mich zudieser Unterlassung hätte bestimmen können. Ein solches Motiv könntemöglicher Weise nur darin gesucht werden, daß ich den Inhalt desTestamentes ganz oder theilweise habe verheimlichen wollen. An einsolches Motiv könnte dann möglicher Weise gedacht werden, wennsich, in dem was ich niedergeschrieben, auch nur die geringste Abweichungvon dem wahren und wirklichen, von dem für mich und die Zeugenauf überzeugende Weise erklärten Willen des Testators befände. Wennes aber feststeht, wenn es von Niemanden bezweifelt, und von demTestator selbst noch heute bewahrheitet wird, daß das, was ich nie-dergeschrieben, auch in dem kleinsten Stücke seinem Willen entspricht;welcher Grund zu einer Verheimlichung des Niedergeschriebenen istdann noch denkbar?!Man wird vielleicht sagen, ich hätte den Gebrauch des Wortesdictiren verheimlichen wollen. Allein ich glaube, daß nach meinerfrüheren Ausführung kaum noch darüber, daß die Art, wie der Testa-tor seinen Willen geäußert, dem Gesetze genügend und daher derGebrauch des Ausdruckes dictiren begründet sei, unmöglich aberdarüber ein Zweifel obwalten kann, daß ich diese Art der Willens-Aeußerung für genügend und daher den Gebrauch jenes Ausdruckesfür gerechtfertigt gehalten habe. Sobald ich aber die Anwendung desWortes dictiren für begründet hielt, konnte ich keinen Grund mehrhaben, den Gebrauch desselben zu verheimlichen. Doch selbstdann, wenn ich den Gebrauch dieses Wortes für unzuläßig hielt unddenselben verheimlichen wollte, konnte hierin kein Grund liegen, diedurch Art. 972, C. C. vorgeschriebene Vorlesung zu unterlassen; denndie Worte dieses Artikels lassen keinen Zweifel darüber, daß die Vor-schrift der Vorlesung sich nur auf das Dictat, den eigentlich dis-positiven Theil des Testamentes bezieht.Die Unterlassung der Vorlesung könnte vielmehr nur als Folgeeiner Vergeßlichkeit betrachtet werden, einer Vergeßlichkeit, die durch