26similiter igitur et non jure factum testamentum id appella-tur, in quo si omnia rite facta essent, jure factum diceretur.Ganz übereinstimmend hiermit hat auch der Anklage=Senat desAppellhofes zu Angers durch ein von mir bereits in erster Instanzcitirtes Urtheil einen Notar, der ein auf bloß affirmative Antwortendes Testators aufgenommenes Testament als dictirt bezeichnet hatte,aus dem Grunde außer Verfolgung gesetzt, weil derselbe die Willens-meinung des Testators weder alterirt, noch zu alteriren versucht habe.Doch selbst dann, wenn man auf die Theorie des öffentlichenMiniſteriums eingehen und die Abſicht, durch die falſche Urkunde Je-manden zu betrügen, nicht für wesentlich zum Thatbestande der Fäl-ſchung halten will, muß man nach den in §. 1256 und 1378 gege-benen Definitionen von Betrug und Verfälschung wenigstens die Ab-sicht für erforderlich halten, durch die Thatsache der falschen Beur-kundung ſelbſt Jemandem einen rechtswidrigen Schaden zuzufügen. Eswürde nur zu ermüdenden Wiederholungen führen, wenn ich michhier abermals auf den Nachweis einlassen wollte, daß die Zufügungeines ſolchen Schadens, der nur in unnützer Verausgabung der Ge-bühren für das Testament bestehen könnte, nicht in meiner Absichtgelegen habe. Alles, was ich in Bezug auf die Aufnahme des Testa-mentes über diesen Punkt gesagt habe, gilt auch hier; nur kommthier noch der Umstand hinzu, daß die unrichtige Beurkundung desDictirens — die Unrichtigkeit derſelben einmal angenommen — nichtdas Mindeste dazu beitrug, mir einen Anspruch auf jene Gebührenzu verschaffen, daß mir vielmehr dieser Anspruch schon aus der Auf-nahme des Testamentes an und für sich erwuchs, selbst wenn ich indemſelben ganz der Wahrheit gemäß bekundet hätte, daß der Testatorauf die und die Fragen die und die Antworten gegeben, und die Ent-scheidung über die gesetzliche Gültigkeit einer solchen Willenserklärung,ohne durch den Gebrauch des Wortes Dictiren meine Meinung überdieselbe an den Tag zu legen, lediglich dem dereinstigen Ermessendes Gerichtes vorbehalten hätte.Daß der §. 400 des preuß. Strafrechts auf die in der Beur-kundung des Dictirens gefundene Unrichtigkeit nicht anwendbar ist,Diese Unrichtigkeit ist nicht durchbedarf keiner weitern Ausführung.Leichtsinn oder Nachläßigkeit, sie ist durch meine Ueberzeugung ver-anlaßt worden, daß die Art und Weise, wie Paas seinen Willenerklärt hat, dem Gesetze genüge und die Anwendung des AusdrucksDictiren daher gerechtfertigt sei. Durch diese Unrichtigkeit ist keinSchaden verursacht worden, denn die Ursache des etwaigen Schadens,der Unnützlichkeit der Gebühren=Verausgabung kann unter keiner Vor-aussetzung in der Beurkundung, daß das Testament dictirt sei,sondern nur in der Thatsache gefunden werden, daß dasselbe nichtdictirt ist. Man könnte also höchstens allenfalls den §. 401, welcherunschädliche Unrichtigkeiten nach Vorschrift der Prozeßordnung geahndetwissen will, auf den vorliegenden Fall passend finden, jedoch, da diepreuß. Prozeßordnung hier nicht eingeführt ist und die hier geltendeProzeßordnung nur die Verpflichtung zum Schadenserſatze als Folgevon Irrthümern kennt, unmöglich irgend eine Strafe eintreten lassen.Nach dem, was ich früher ausgeführt habe, halte ich es nicht
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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
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26
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