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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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Es geht das hervor aus dem §. 1380, welcher zum Begriffeder Urkunden=Fälschung in specie fordert, daß dieselbe zur Ausü-bung eines Betruges geschehe. Es geht das hervor aus den Wortendes §. 1389:Ist durch die falsche Urkunde noch Niemandwirklich betrogen worden, aus den Worten des §. 1391:Hat Jemand falsche Urkunden nicht bloß zu Hintergehung einergewissen bestimmten Person, sondern zu Ausübung mehrerer und wie-derholter Betrügereien verfertigt ꝛc., aus den §§. 1392, 1394 und1395 des preuß. Strafrechts.Damit aber durch die Urkunde Jemand betrogen, d. h. zu einemIrrthume veranlaßt werden kann, wodurch er an seinem Rechtegekränkt wird, ist nothwendig, daß die Verfälschung den materiellenInhalt der Urkunde trifft. Die Richter erster Instanz haben zwarin einem der Motive ihres Urtheils gesagt, daß die von mir ihrerAnsicht nach verübten falschen Beurkundungen die wichtigsten Essentia-lien meines Actes betreffen; allein aus ihrer gesammten Argumenta-tion geht hervor, daß sie doch nur die Formalien gemeint und denAusdruckEssentalien, sei es aus Unbekanntschaft mit dem gewöhn-lichen Sprachgebrauche, sei es mit absichtlicher Abweichung von dem-selben, in einer andern Bedeutung angewendet haben, als welche dergewöhnliche Sprachgebrauch demselben beilegt. Das Essentielle einesActes ist nur die durch denselben constatirte Vereinbarung der Con-trahenten, das Essentielle eines Testamentes die letztwillige Verfügungdes Testators selbst; Alles Uebrige ist Sache der Form. Nur durcheine Verfälschung des Erstern, des materiellen Inhaltes der Verein-barung, der letztwilligen Disposition ist die Hervorrufung eines Irr-thums möglich, durch welchen Jemand an seinem Rechte gekränktwerden kann, nicht aber durch bloße Unrichtigkeiten in der Form.Wie könnte z. B., um diesen Satz an dem vorliegenden Fall zurAnschauung zu bringen, Gerhard Paas durch das von mir aufgenom-mene Testament, wenn auch die Beurkundung des Dictirens und derVorlesung unrichtig wäre, an seinem Rechte gekränkt werden, da eswahr ist, daß er die fragl. 775 Thlr. als Vorschuß erhalten, da erzur Collation derselben gesetzlich verpflichtet ist, da es wirklich derWille seines Vaters ist, daß er dieselben conferire? Eine solcheKränkung war so wenig möglich, daß selbst die Richter erster Instanzin einem der Motive ihres Urtheils ausgesprochen haben, daß ichmich von der Beſorgniß einer Benachtheilung irgend Jemandes habefrei wiſſen müſſen.Es kann demzufolge ein Act, durch welchen die wirkliche Ver-einbarung der Partheien; der wirkliche Wille des Testators constatirtwird, wegen unrichtiger Beurkundungen, die nur die Form desselbenbetreffen, wohl unrichtig, ungültig, ungeſetzlich genannt werden, je-doch niemals falsch. Das öffentliche Ministerium hätte sich, da esdoch einmal in der lex cornelia de falsis die Erfordernisse zumThatbestande der Fälschung suchte, leicht überzeugen können, daß schondie römischen Juristen diesen Satz anerkannt und aufgestellt haben.indem es in L. 6. pr. D. ad leg. Corn. de falsis heißt: Namet falsum testamentum id demum recte dicitur, quod si adul-terinum non esset, verumtamen testamentum recte dicetur;