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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
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24beschrieben als Betrügereien, welche auf eine vorzüglich listige undschwer zu entdeckende Weise verübt werden, und in §. 1378 definirt alsBetrügereien, wodurch gewissen Personen oder Sachen zu Bevor-theilung Anderer Merkmale von Eigenschaften beigelegt werden,welche ihnen nicht zukommen. Diese Beschreibung, diese Definition mußnatürlich auch auf die durch §. 1384 vorgesehene Art der Verfälschungpassen und angewandt werden. Die Bestimmungen welche in §. 1389Ist durch die falsche Urkunde noch Niemand wirklich betro-gen worden u. s. w.und in §. 1390:Im Wiederholungsfalle soll der Verfälscher, der Betrug magausgeführt sein oder nicht u. s. w.in Bezug auf alle Arten der Verfälschung, also auch in Bezug aufdie in §. 1384 vorgesehene Art derselben für den Fall des nichtvoll-endeten Verbrechens und für den Wiederholungsfall gegeben sind, gestat-ten keinen Zweifel darüber, daß auch bei dieser Art der Verfälschungdas Vorhandensein der betrügerischen Absicht vorausgesetzt wird. Dießwird endlich auch durch das Verhältniß bestätigt, in welchem der §. 1384zu dem §. 1380 steht. Zwischen diesen §. §. besteht nicht etwa,wie das öffentl. Ministerium meint, der Gegensatz, daß durch denletzteren die in betrügerischer, durch den ersteren die in bloß eigen-nütziger Absicht verübten Verfälschungen von Urkunden betroffen wer-den. Vielmehr enthält der §. 1380 die generelle Bestimmung darüber,wie die Urkunden=Fälschung, d. h. die Verfertigung einer falschenoder die Verfälschung einer richtigen Urkunde zum Zwecke der Aus-übung eines Betruges bestraft werden soll, nämlich außer der ordi-nairen Ahndung des Betruges (der poena dupli) mit verhältniß-mäßigen Leibes⸗ oder Ehrenſtrafen. Die folgenden §. §. dagegenenthalten nur die Anwendung dieser generellen Strafbestimmung aufdie einzelnen Arten der Urkundenfälschung, nämlich die Bestimmung,worin diese Leibes= oder Ehrenstrafen bestehen sollen, je nachdemöffentliche Staatspapiere (§. 1381, 1382, 1383), gerichtliche oderandere öffentliche Urkunden (§. 1384 und 85), Privat=Scripturen(1386) u. s. w. verfälscht worden sind. Es geht hieraus hervor,daß bei den Bestimmungen, welche die Strafe der Fälschung für dieverschiedenen Arten von Urkunden festsetzen, Alles das als vorhandenvorausgesetzt werden muß, was nach der generellen Strafbestimmungin §. 1380 zum Wesen der Urkunden=Verfälschung überhaupt gehört,daß also den Wortenaus eigennützigen Absichten in §. 1384 der-selbe Sinn beigelegt werden muß, den die Wortezur Ausübungeines Betruges in §. 1380 haben. (cf. K.=O. vom 29. Januar1806 in der preuß. Edicten=Sammlung. Bd. 4, S. 293).Zum Thatbestande der Fälschung ist aber auch erforderlich, daßdie Verübung eines Betruges durch die falsche Urkunde beab-sichtigt wird, d. h. nach §. 1256 des preuß. Strafrechts, daß durchdie falsche Urkunde der Irrthum veranlaßt werden soll, durch welchenJemand an seinem Rechte gekränkt wird. Es geht das hervor ausdem §. 1378 des preuß. Strafrechts, welcher zum Begriffe der Fäl-schung überhaupt fordert, daß einer Sache Merkmale von Eigenschaften,welche ihr nicht zukommen, zum Zwecke der BevortheilungAnderer beigelegt werden.