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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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23er dazu beiträgt, die Art und Weise, wie gegen mich verfahren wird,zu characteriſiren.Die peinliche Gerichtsordnung fordert ausdrücklich die betrüge-riſche Abſicht, indem ſie in Art. 113 und 114 ſich der Worte be-dient:Item welcher böslicher und betrüglicher Weise ꝛc.; dasrömische Recht fordert diese Absicht zum Thatbestande der Fälschungnicht minder, wie dieß aus L. 1 pr., L. 2, L. 9 S. 3, L. 31 D.und 6. 20. Cod. ad leg. Corn. falsis und aus dem Gebraucheder Worte dolo malo unzweifelhaft hervorgeht.Die von dem öffentl. Ministerium citirte Stelle L. 8 Cod. adL. Corn. de falsis beweiset nichts weiter, als daß es zum Thatbe-stande der Fälschung nicht erforderlich ist, daß der Verfertiger einerfalschen Urkunde auch von derselben Gebrauch gemacht habe, keines-wegs aber schließt diese Stelle auch das Erforderniß aus, daß dieVerfertigung derſelben in betrügeriſcher Abſicht geſchehen ſein muß.So hat auch Feuerbach in ſeinem Lehrbuche des gemeinen Criminalrechts(§. 414. 10. Ausgabe) diese Stelle zum Beweise des Satzes be-nutzt, daß der Betrug vollendet sei, sobald die in betrüglicherAbsicht unternommene Handlung, hier die betrügliche Verfertigungeiner Urkunde vollendet ist.Auch nach franz. Rechte ist das Vorhandensein der betrügerischenAbsicht zum Thatbestande der Fälschung erforderlich, wie dieß ausdem Gebrauche des Wortes frauduleusement in Art. 146 desSt.=G.=B. hervorgeht, und wie dieß in der Praris allgemein aner-kannt und insbesondere in dem von mir bereits in erster Instanz an-geführten Cassations=Urtheile ausgeführt ist, welches den Grundsatzan die Spitze seiner Deduction stellt: II n'y a ni crime ni délit,s'il n'y a pas intention à nuire et à frauder.Das preuß. Landrecht erfordert nicht minder zum Thatbestandeder Fälschung das Vorhandensein einer betrügerischen Absicht. DieWorte des §. 1384:Wer aus eigennützigen Absichten eine Verfälschung oder Nachma-chung gerichtlicher oder andrer öffentlicher Urkunden begeht u. s. w.könnten zwar bei nur oberflächlicher Ansicht zu der Meinung führen;daß das Vorhandensein einer solchen Absicht zum Thatbestande desdurch diesen §. vorgesehenen Verbrechens nicht erforderlich sei; alleinman braucht denselben nur in seinem Zusammenhange mit den vorher-gehenden und folgenden §. §. zu betrachten, so wird man sich vonder Irrthümlichkeit jener Meinung sofort überzeugen.Das preuß. Strafgesetzbuch nähert sich in einer Form einem Lehr-buch, und man muß daher, wenn man eine einzelne Bestimmung dessel-ben richtig verstehen will mehr wie bei jedem andern Gesetzbuche aufden Abschnitt Rücksicht nehmen, in welchem sie vorkommt, auf denZusammenhang Rücksicht nehmen, in welchem sie mit den vorhergehendenund folgenden Bestimmungen steht. Nun findet sich aber der §. 1384in derjenigen Abtheilung des 15. Abschnitts des preuß. Strafrechts,welche vom Betruge und zwar vom qualificirten Betruge, und in der-jenigen Unter=Abtheilung, welche von Verfälschungen handelt. Nun istaber die durch den §. 1384 verpönte Handlung in diesem §. selbstals Verfälschung bezeichnet. Verfälschungen aber werden in §. 1377