durch den Gebrauch des Ausdruckes Dictiren in dem Testamentedes Ludwig Paas gegen einen der §§. 399 — 401 des preuß.Strafrechts gefehlt habe, nur in der Voraussetzung zu untersuchen,daß Sie die Art und Weise, wie Paas seinen Willen kundgegebenhat, für dem Gesetze nicht genügend halten.Zur Anwendbarkeit des §. 399 gehört:1) daß ein Justizbeamter, und zwar wissentlich, einer gerichtlichenoder andern öffentlichen Urkunde Merkmale von Eigenschaften beilegt,welche derselben nicht zukommen,2) daß er dieß in der Absicht thut, Jemanden, durch die alsoverfälschte Urkunde zu betrügen, d. h. Jemanden durch dieselbe zueinem Irrthume zu veranlassen, wodurch er an seinem Rechte ge-kränkt wird.Diese Erfordernisse ergeben sich aus dem §. 399 selbst in Ver-bindung mit dem §. 1384 und den in den §§. 1378 und 1256egebenen Definitionen von Verfälschung und von Betrug.ad 1) Durch den Gebrauch des Wortes Dictiren habe ichallerdings dem von mir aufgenommenen Testamente ein Merkmaleines gesetzlich gültigen beigelegt, einer Eigenschaft, welche diesemTestamente, in der Voraussetzung, daß die Art und Weise, wie derTeſtator ſeinen Willen erklärt hat, dem Geſetze nicht genügt, in derThat nicht zukommt. Um jedoch hierin eine wissentliche Verfälschungzu finden, um zu behaupten, daß ich dem fraglichen Testamente die-ſes Merkmal der geſetzlichen Gultigkeit wider beſſeres Wiſſen bei-gelegt habe, müßte man vorausſetzen, daß ich ſelbſt daſſelbe als un-gültig erkannt, daß ich ſelbſt die Art und Weiſe, wie Paas ſeinenWillen kundgegeben, für dem Geſetze nicht genügend gehalten habe,eine Voraussetzung, die ich durch meine frühere ausführliche Erörte-rung dieser Frage vollständig beseitigt zu haben glaube.ad 2) Selbst das öffentliche Ministerium hat nicht zu behauptengewagt, daß ich durch das angeblich verfälſchte Teſtament des PaasJemanden zu betrügen beabsichtigt habe. Es hat sich vielmehr Mühegegeben, nachzuweisen, daß zum Verbrechen der Fälschung die betrü-gerische Absicht nicht erforderlich sei, und dieser Nachweis scheint ihmauch bei den Richtern erster Instanz gelungen zu sein, da dieselbenselbst in dem Dispositiv ihres Urtheils aussprechen, daß die bloßeigennützige Absicht zum Thatbestande der Fälschung genüge.Das öffentliche Ministerium hat, um diesen Nachweis zu führen,um im Jahre 1843 bei einem Gerichte im Bereiche des franz. Rechtesgegen einen Notar die Anklage der Fälschung zu begründen, — kaumglaublich, — wenn es nicht actenmäßig wäre selbst Kaiser Carl's V.peinliche Hals=Gerichts=Ordnung zu Hülfe gerufen, einen Strafco-der, dessen barbarische Bestimmungen selbst zu der Zeit, als er ge-setzlich noch Gültigkeit hatte, durch den erwachten Geist der Huma-nität schon aus der Praxis verdrängt waren; ja es ist sogar aufnoch ältere Gesetze zurückgegangen und hat die lex Cornelia de falsisaus ihrer Vergessenheit ans Licht gezogen. Wahrlich, nicht für dieSache selbst ist es von Interesse, wenn ich mich auf den Nachweiseinlasse, daß das öffentliche Ministerium auch diese Gesetze falschausgelegt hat; von Interesse ist dieser Nachweis nur insoweit, als
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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
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22
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