21Um in der Aufnahme des letzten Willens auf den Grund derstattgehabten Kundgebung desselben eine Fahrläßigkeit, sei es nuneine grobe oder geringe zu finden, müßte man ebenfalls annehmen,daß diese Art der Kundgebung dem Gesetze nicht genüge, daß ich sieals nicht genügend erkannt habe, daß eine Vorschrift existire, welchedie Aufnahme des Testamentes für diesen Fall verbietet, und daßdurch Aufnahme desselben der Familie Paas ein widerrechtlicher Schadenzugefügt worden sei. Nur brauchte die Zufügung dieses Schadensnicht von mir beabsichtigt worden zu sein.Zur Annahme einer groben Fahrläßigkeit würde erforderlich sein,daß ich das Eintreten des Schadens, d. h. die Unnützlichkeit der Ge-bühren=Verausgabung für das Testament bei Aufnahme desselben,wenn auch nicht beabsichtigt, jedoch als unmittelbare Folge dieserAufnahme vorausgesehen hätte. Allein einestheils ist die Unnützlichkeitder Gebühren=Verausgabung nicht unmittelbare Folge der Aufnahme desTestamentes, sondern Folge der etwaigen Anfechtung und Vernichtungdesselben im Wege des Civilprozeßes, anderntheils widerstreitet die Unter-stellung der gesunden Vernunft, daß ich, die dereinstige Anfechtung undVernichtung des Testamentes voraussehend, dasselbe dennoch aufgenom-men resp. die erforderliche Belehrung wissentlich unterlassen haben würde.Zur Annahme einer geringen Fahrlässigkeit würde genügen, daßich die Unnützlichkeit der Gebühren=Verausgabung, d. h. einedereinstige Anfechtung und Vernichtung des Testamentes bei gehörigerAufmerksamkeit und Ueberlegung hätte voraussehen können. Und daswäre das Einzige, was möglicherweise behauptet werden könnte, wennman annimmt daß die Art, wie Paas seinen Willen geäußert, demGeiste des Gesetzes nicht genüge, daß ich dieselbe als ungenügenderkannt habe, daß die Aufnahme des Testamentes auf den Grundeiner derartigen Willens=Aeußerung durch irgend eine Vorschrift unter-sagt und daß der Familie Paas durch diese Aufnahme ein widerrecht-licher Schaden zugefügt worden sei.Um in der Aufnahme des letzten Willens auf Grund der stattge-habten Kundgebung desselben eine strafbare Unwissenheit zu finden,müßte man nicht nur annehmen, daß diese Art der Kundgebung demGeiste des Gesetzes nicht genüge und daß eine, die Aufnahme des Testa-mentes auf Grund derselben verbietende Vorschrift existire, sondern auch,daß durch diese Aufnahme der Familie Paas ein widerrechtlicher Schadenzugefügt worden ſei; man müßte auf dem unſicheren Boden der Ge-setzes=Auslegung die Prärogative der Unfehlbarkeit für sich in Anspruchnehmen, man müßte die Unduldsamkeit gegen eine fremde Ansicht, gegeneine fremde Ueberzeugung bis zu dem Grade treiben, daß man nicht dar-auf achtet, wie diese Ansicht auf reiflich durchdachten und wohlgeprüftenGründen beruht, wie dieselbe durch die Autorität eines allgemeingeachteten Rechtslehrers und mehrerer Gerichtshöfe unterstützt wird.Ich habe schon früher ausgeführt, daß der Gebrauch des Aus-druckes Dictiren überall da gerechtfertigt ist, wo die stattgehabteWillens⸗Erklärung dem Geiſte des Art. 972 entſpricht, und daßdieser Ausdruck nur dann als unrichtig bezeichnet werden darf, wenner auf eine dem Geiste jenes Gesetzes nicht genügende Art der Willens-Erklärung angewendet worden ist. Ich habe daher die Frage, ob ich
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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
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