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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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20Der §. 333 kann aber auf den vorliegenden Fall nicht ange-wendet werden, weil von den oben aufgestellten 4 Erfordernissen zurAnwendbarkeit desselben auch hier nicht ein einziges vorhanden ist. Es fehlt:1) eine Vorschrift, welche die Aufnahme des auf ungenügendeWeiſe geäußerten Willens unterſagt. Im Gegentheil ſchreibt der §.16. der N.=O. vor, daß der Notar auch solche Acte aufzunehmengehalten iſt, die er für ungültig hält, und verpflichtet denſelben nur,die Interessenten vor Aufnahme des Actes zu belehren. Nur dieserPflicht der Belehrung könnte also möglicherweise zuwidergehandeltsein. Die Unterlassung dieser Belehrung hat aber nach §. 16. derN.=O. für den Notar nur den Nachtheil zur Folge, daß sie ihn zumErsatze des den Partheien entstehenden Schadens verpflichtet.Es fehlt 2) die wissentliche Zuwiderhandlung gegen eineAmtsvorschrift. Ich muß in Betreff dieses Punktes auf meine früherenBemerkungen Bezug nehmen und glaube; daß Sie, wenn Sie selbstdie Art und Weise, wie Paas seinen Willen erklärt hat, für ungenügendhalten sollten, doch unmöglich bezweifeln können, daß ich dieselbe fürgenügend gehalten und also in keinem Falle der Vorschrift der Be-lehrung oder irgend einer andren wissentlich zuwidergehandelt habe.3) ist der Familie Paas durch die Aufnahme des letzten Willensauf den Grund einer ungenügenden Kundgebung desselben kein wider-rechtlicher Schaden zugefügt wonden. Nimmt man an, daß der Testatornicht im Stande gewesen sei, seinen Willen auf eine dem Gesetzebesser entsprechende Weise zu äussern, so gilt hier Alles das, wasich in Bezug auf die Aufnahme des Testamentes an und für sich überdieses Erforderniß bemerkt habe. Nimmt man dagegen an, daß Paashierzu allerdings im Stande gewesen sei; so ist der Schaden, welcherseiner Familie etwa durch dereinstige Anfechtung und Vernichtung desTestamentes entstehen könnte, nicht Folge meiner Handlung, der Auf-nahme des Testamentes, sondern Folge von des Testators eignerHandlungsweise, der es unterlassen hat, seinen Willen auf eine demGesetze entsprechende Weise zu äußern. Mich könnte in dieser Bezie-hung nur in sofern ein Vorwurf treffen, als ich den Testator zueiner von mir als ungenügend erkannten Art der Willens=Aeußerungbestimmt oder wenigstens durch unterlassene Belehrung veranlaßt hätte.Es fehlt 4) die Absicht der Zufügung eines Schadens. Auch indieser Beziehung gilt für den Fall, daß die Unfähigkeit des Testators,zu einer genügenderen Art der Willens=Aeußerung angenommen wirdAlles das, was ich über dasselbe Erforderniß in Bezug auf die Auf-nahme des Testamentes an und für sich bemerkt habe. Nimmt manaber an, daß ich den Testator zu einer von mir selbst als ungenügenderkannten Art der Willens=Aeußerung bestimmt, oder durch unterlasseneBelehrung veranlaßt habe, während er im Stande war, ſeinen Willenauf eine dem Gesetze entsprechende Weise zu erklären, so kann manmir schon um deßwillen nicht die Absicht unterschieben, der FamiliePaas dadurch einen Schaden zuzufügen, weil kein Gericht mich vonder, durch §. 16. der N.=O. ausgesprochenen Verpflichtung zum Er-satze eines auf diese Weise muthwillig herbeigeführten Schadens ent-binden könnte, und weil es doch nicht denkbar ist, daß ich die Her-vorrufung eines Schadens beabsichtigt habe, der nothwendig auf michzurückfallen mußte.