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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
Entstehung
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preuß. Strafrecht noch eine Menge von Bestimmungen, durch welcheeinzelne beſtimmte Arten von Verletzungen amtlicher Vorſchriften be-ſonders vorgeſehen und theils mit ſchwereren, theils mit geringerenStrafen bedroht sind. Zu diesen steht der §. 333 in dem Verhält-niß eines generellen Gesetzes zu speziellen Gesetzen; die Anwendbarkeiteines generellen Gesetzes wird aber nach allgemeinen Rechtsregeln durchdie Anwendbarkeit eines speziellen ausgeschlossen. Nun sind aber alleVerletzungen der Amtspflicht, welche durch Beurkundung unrichtigerund wahrheitswidriger Thatsachen begangen werden können, durch die§§. 399, 400 und 401 besonders vorgesehen und verpönt; es kannfolglich auf alle Verletzungen der Amtspflicht, welche auf diese Weisebegangen werden, nicht der §. 333, sondern nur einer der §§. 399,400 und 401 angewendet werden, und das Urtheil erster Instanzhat also den §. 333 in dieser Beziehung offenbar falsch angewendet.In Bezug auf die einzelnen dem Testamente vorgeworfenen Unregel-mäßigkeiten kann vielmehr von einer Anwendung des §. 333 (so wieauch 334 und 335) nur in so fern die Rede sein, als diese oderjene gesetzlich vergeschriebene Formalität nicht beobachtet worden ist,nicht aber insofern, als die Beobachtung derselben wahrheitswidrigconstatirt worden ist.Ich habe also die Anwendbarkeit der §§. 333, 34 und 35 auchnur in ersterer Beziehung, in letzterer Beziehung dagegen nur dieAnwendbarkeit der §§. 399, 400 und 401 zu erörtern.Ueber die angeblich falsche Beurkundung, daß der Testator ge-sunden Geistes gewesen, will ich kein Wort mehr verlieren, und zwarum so weniger, als die Beurtheilung seines Geistes=Zustandes garnicht zu meinen Functionen gehört und die Beurkundung desselben nichtnöthig ist und nicht das Mindeste dazu beiträgt, dem Testamente dieForm eines geſetzlichen Actes zu geben. Eben ſo wenig will ich überdie angeblich falsche Beurkundung der Unterschrift des Testators einWort verlieren, da das Urtheil erster Instanz in dieser Beziehungſchon meine Rechtfertigung übernommen hat. Auch über die Beur-kundung, daß der Testator nach Vorlesung des Testamentes erklärthabe, daß dasselbe seinen Willen genau und vollständig enthalte, willich mich jeder Bemerkung enthalten, da weder eine solche Erklärung,noch deren Beurkundung zur Gültigkeit des Testamentes erforderlich,deßhalb aber in der That auch gar kein Grund zu einer unwahrenBeurkundung dieses, völlig gleichgültigen Factums vorhanden war.Die erste Frage die ich zu erörtern habe, ist die: ob und welcheStrafbestimmungen zur Anwendung gebracht werden können, wennman die Art und Weise, wie Ludwig Paas seinen Willen erklärthat, für dem Art. 972 nicht genügend und daher die Anwendungdes Ausdruckes Dictiren auf diese Art der Willens=Erklärung fürunrichtig hält.Die Strafbestimmung dafür, daß ich den letzten Willen desLudwig Paas auf den Grund einer dem Geiste des Gesetzes nichtentsprechenden Kundgebung desselben aufgenommen, kann nur in einemder §§. 333, 34 und 35, die Strafbestimmung dafür, daß ich aufdiese Art der Kundgebung den Ausdruck Dictiren angewendet habe,in einem der §§. 399 401 gesucht werden.