Aufnahme des Testamentes ein widerrechtlicher Schaden zugefügt wordensei. Der einzige Unterschied zwischen beiden Fällen würde darin bestehen,daß die Zufügung dieses Schadens hier nicht von mir beabsichtigtworden zu sein braucht. Statt dessen würde es zur Annahme einergroben Fahrläßigkeit nach §. 32. des preuß. Strafrechts genügen,wenn ich, auch ohne den bösen Vorsatz d. h. ohne die Absicht zuschaden, dennoch vor oder bei Aufnahme des Testamentes das Ein-treten dieses Schadens als eine unmittelbare Folge meiner Handlungwirklich erkannt hätte, oder — mit Anwendung auf den vorliegendenFall, — wenn ich bei Aufnahme des Testamentes vorausgesehen hätteoder hätte voraussehen müssen, daß Gerhard Paas dereinst dasTestament wegen mangelnder Dispositions=Fähigkeit seines Vatersanfechten und das Testament in Folge dieser Anfechtung werde ver-nichtet werden, daß also die Verausgabung der Gebühren für dasselbeeine unnütze sein werde. Allein einestheils würde in diesem Falle,der überdieß nicht eingetreten ist, die Unnützlichkeit der Gebühren-Verausgabung nicht unmittelbare Folge der Aufnahme des Testamentes.sondern Folge der Anfechtung und Vernichtung desselben gewesen sein.anderntheils wird es Niemandem einfallen, im Ernste zu behaupten,daß ich das Testament aufgenommen haben würde, wenn ich dessendereinstige Anfechtung und Vernichtung vorausgesehen hätte.Zur Annahme einer Fahrläßigkeit überhaupt, alſo auch einergeringen würde es nach §. 28 des preuß. Strafrechts genügen, daßich das Eintreten des widerrechtlichen Schadens bei gehöriger Auf-merksamkeit und Ueberlegung hätte voraussehen können, und das istdas Einzige, was möglicherweise behauptet werden könnte, wenndie übrigen Requisite: die Dispositions=Unfähigkeit des Paas, meineWissenschaft von derselben, eine die Aufnahme des Testamentes ver-bietende Amts=Vorschrift und ein der Familie Paas entstandenerwiderrechtlicher Schaden wirklich vorhanden wären.Um die Aufnahme des Testamentes als Folge der Unwissenheitzu betrachten, muß man annehmen, daß eine diese Aufnahme unter-sagende Vorschrift existire, daß Paas zur Erklärung seines Willensunfähig gewesen sei und daß der Grund, weßhalb ich diese Unfä-higkeit nicht erkannt, in einem Mangel meines Erkenntniß=Vermögensgelegen habe. Aber wie hätte ich, der Laie, da eine Unfähigkeit zuWillens=Erklärungen entdecken können, wo selbst der sachverständigeArzt Dr. Thönissen nicht eine Unfähigkeit, sondern vielmehr geradedie Fähigkeit zu solchen Erklärungen erkannt hat. Ueberdieß würdezu einer strafbaren Unwissenheit, welche in dieser Beziehung dergroben Fahrläßigkeit gleichgestellt ist, ebenfalls erforderlich sein, daßdurch dieselbe ein widerrechtlicher Schaden herbeigeführt worden ist.Ich komme nun zur Erörterung der Frage, ob ich mich dadurch,daß ich in dem Testamente des Paas unrichtige und wahrheitswidrigeThatsachen wider besseres Wissen aufgenommen, einer Contraventiongegen den §. 333, des preuß. Strafrechts oder gegen irgend eineandere Strafbestimmung desselben schuldig gemacht habe?Neben dem §. 333, welcher in der Voraussetzung, daß die Er-fordernisse zur Anwendbarkeit desselben vorhanden sind, auf alle Artenvon Amts=Contraventionen angewendet werden kann, enthält das
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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
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18
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