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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
Entstehung
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17Schon das Urtheil a quo hat mir darin Gerechtigkeit wider-fahren lassen müssen, daß mich nicht die Absicht, mir einen Anspruchauf die Gebühren zu verschaffen, sondern die Absicht, den Wunschder Partheien zu erfüllen, die Vorschrift des Art. 14. der N.=O.,bestimmt hat, das Testament aufzunehmen. Die Rücksicht auf denBezug der gesetzlichen Gebühren kann auch niemals als unerlaubterEigennutz betrachtet werden. Die Gerichtsvollzieher instrumentiren,weil sie dafür bezahlt werden; die Advokaten ertheilen Rath undführen Prozesse, weil sie dafür ihr Honorar beziehen; die Vertreterdes öffentl. Ministeriums wachen auf die Erfüllung der Gesetze undverfolgen Verbrecher, weil sie vom Staate dafür besoldet werden;die Richter üben die Gerichtsbarkeit aus, weil sie ihr Gehalt dafürbeziehen. In diesem Sinne nehmen auch die Notarien ihre Acte auf,weil sie dafür ihre taxmäßigen Gebühren erhalten. Allein die Ver-anlassung und der nächste Grund zur Aufnahme dieses oder jenes ein-zelnen Actes ist nicht die Rücksicht auf die dafür zu beziehenden Ge-bühren, sondern das Verlangen der Interessenten. Nur in dem Fallekönnte die Rücksicht auf den Bezug der gesetzlichen Gebühren als uner-laubter Eigennutz und als Motiv zur Aufnahme des Testamentes betrachtetwerden, wenn ich die Familie Paas überredet hätte, einen unnützenAct aufnehmen zu lassen. Allein es steht einestheils fest, daß dieFamilie Paas aus freien Stücken die Aufnahme des Testamentes ver-langt hat, und andrentheils kann von keinem Rechtskundigen verkanntwerden, daß das Testament an und für sich für die Familie Paaswirklich von Nutzen war.Die Anwendung des §. 333 ist also nur dann gerechtfertigt,wenn man annimmt daß Ludwig Paas bei Aufnahme des Testamentesnicht fähig gewesen ist, seinen Willen zu erklären; daß ich diese Un-fähigkeit erkannt habe; daß eine Vorschrift existirt, welche die Auf-nahme des Testamentes für diesen Fall verbietet; daß durch Aufnahmedes Testamentes der Familie Paas ein widerrechtlicher Schaden zuge-fügt worden und daß die Zufügung dieses Schadens von mir beab-sichtigt worden ist.Fehlt auch nur eine einzige dieser Thatsachen, so kann von An-wendung des §. 333 nicht mehr die Rede sein.Ich glaube aber bis zur Evidenz dargethan zu haben, daß nichtetwa bloß das eine oder andere dieser Erfordernisse zur Anwendbarkeitdes §. 333 fehlt, sondern daß vielmehr von ihnen allen auch nichtein einziges vorhanden ist.Die Aufnahme des Testamentes an und für sich und abge-sehen einstweilen von den darin enthaltenen angeblich unrichtigen Be-urkundungen kann eben so wenig als grobe Fahrläßigkeit, alsFolge strafbarer Unwissenheit oder auch nur als geringes Versehenbetrachtet werden.Um in derselben, sei es nun eine grobe, sei es eine geringeFahrläßigkeit zu finden, müßte man die 3 ersten Erfordernisse zurAnwendbarkeit des §. 333 als vorhanden annehmen; man müßteannehmen, daß Paas dispositions=unfähig gewesen, daß ich dieseUnfähigkeit erkannt habe, daß ein Gesetz existire, welches die Aufnahmedes Testamentes für diesen Fall verbietet, und daß der Familie durch