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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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angefochten werden könnte, so würde zwar die Familie Paas das Geldfür das Testament vergeblich ausgegeben haben, allein der Schaden, densie durch Verringerung ihres Vermögens um den Betrag der mir gezahltenGebühren erlitten, würde dennoch kein widerrechtlicher sein. Volentienim non sit injuria, und die Familie Paas hat die Aufnahme desTestamentes gewollt. Die Kinder des Testators, welche täglich um ihnwaren, mußten weit besser im Stande sein, den Geistes= und Körper-Zustand desselben zu beurtheilen, als ich, der ich ihn zum ersten Male sah;sie mußten seine Dispositions=Unfähigkeit, wenn eine solche vorhandenwar, weit besser erkennen, als ich, und durften dann die Aufnahme desTestamentes von mir nicht verlangen. Der Testator selbst, dessen gesun-der Geist unmöglich in Zweifel gezogen werden kann, mußte, wenn ersich körperlich zu schwach fühlte, seinen Willen zu erklären, dieß aus-sprechen oder auf sonstige Weise, sei es auch durch gänzliches Schwei-gen zu erkennen geben.Zur Anwendbarkeit des §. 333 ist endlich 4. erforderlich: dieAbsicht, den rechtswidrigen Schaden hervorzubringen. Dieses Erfor-derniß ist in dem Worte vorsätzlich ausgesprochen. Auch diesesErforderniß ist den Richtern erster Instanz nicht zum Bewußtseingekommen. Sie haben ausdrücklich anerkannt, daß ich das Testamentnicht sowohl aufgenommen habe, um mir einen Anspruch auf dieGebühren für dasselbe zu verschaffen, als vielmehr um den deßfallsi-gen, in der Sachlage begründeten Wunsch der Interessenten zu erfüllen,und haben dennoch den §. 333 gegen mich zur Anwendung gebracht.Sie haben das Wort vorsätzlich schon mit dem gewöhnlichenSprachgebrauche in Widerspruch für gleichbedeutend mit wissent-lich erklärt und sich nicht die Mühe gegeben, in dem Gesetzbuche selbstBelehrung darüber zu suchen, welche Bedeutung der Gesetzgeber mitdiesem Worte verbunden hat. Diese Belehrung gibt uns der §. 26des preuß. Strafrechts.Wer absichtlich etwas thut oder unterläßt, wodurch Jemandgegen die Vorschrift eines Strafgesetzes beleidigt wird, derbegeht ein vorsätzliches Verbrechen.Vorsatz ist also die Absicht, Jemanden gegen die Vorschrift einesStrafgeſetzes zu beleidigen, zu ſchaden; er iſt der Gegenſatz von Fahr-lässigkeit und Zufall; er ist dolus im Gegensatze von culpa und casus.Habe ich denn nun die Absicht gehabt, der Familie Paas durchAufnahme des Testamentes einen widerrechtlichen Schaden zuzufügen?oder da der Schaden immer nur in unnützer Verausgabung derGebühren für das Testament gefunden werden kann lag es inmeiner Absicht, daß die Familie Paas diese Gebühren unnütz veraus-gaben ſollte? Es iſt nicht möglich, daß Jemand dieſe Fragen im Ernſtebejahen kann. Unnütz wird, wie ich bereits ausgeführt habe, dieAusgabe für das Testament erst dann, wenn dasselbe von Gerh. Paasangefochten und in Folge dieser Anfechtung im Wege des Civilpro-zesses für nichtig erklärt wird. Also nur wenn man annimmt, daßdieſe künftige Anfechtung und Vernichtung des Teſtamentes von mirbeabsichtigt worden sei, kann man behaupten, daß es in meiner Ab-ſicht gelegen habe, daß die Familie Paas jene Gebühren unnütz ver-ausgaben solle. Sobald man das nicht annimmt, kann nicht mehrvon dolus, sondern nur noch von culpa die Rede sein.