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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
Entstehung
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besondre bestätigt durch die §. §. 29, 36, 37, 38, 40, 43, 61,62, 63, 80, 82 des ersten Abschnitts, welche sämmtlich darthun,daß bei jeder Strafbestimmung ein Schaden vorausgesetzt wird, welchekeinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß gerade die Zufügung eineswiderrechtlichen Schadens das Wesen eines jeden Verbrechens bildet.Mit Rücksicht auf diesen allgemeinen Grundsatz, mit Rücksichtauf diese vom Gesetzgeber selbst aufgestellte Definition eines Verbrechens,muß jede einzelne Strafbestimmung interpretirt werden, und es würdehiernach selbst dann kein Zweifel darüber obwalten können, daß auchzum Wesen des durch §. 333 vorgesehenen Verbrechens die Zufügung eineswiderrechtlichen Schadens gehöre, wenn die Worte dieses §. nichtselbst auf dieses Erforderniß hinwiesen. Doch auch dann, wennman den §. 333 lediglich aus sich selbst interpretirt, ohne dabei dieallgemeinen Grundsätze und Definitionen des preuß. Strafrechts zuHülfe zu nehmen, gelangt man zu dem Resultate, daß zum Wesendes durch denselben vorgesehenen Verbrechens die Zufügung einesSchadens gehöre. Die durch diesen §. angeordneten Strafen sollencumulativ eintreten; wird auf den Grund desselben ein Beamter cassirt,so muß er gleichzeitig in eine Geld= oder Freiheits=Strafe verur-theilt werden. Die Wahl aber zwischen beiden, so wie das Maaßder einen und der andren ist bedingt durch die Beschaffenheit des Ver-gehens und des verursachten Schadens. Es ergibt sich hieraus,daß der Gesetzgeber das Vorhandensein eines Schadens als zum We-sen des in dem gedachten §. behandelten Verbrechens erforderlichvorausgesetzt hat; er hätte sonst für die Anwendung der angedrohtenStrafen dem Richter einen Maaßstab bezeichnet, dessen Anlegung un-möglich wäre.Habe ich nun aber durch die Aufnahme des Paas'schen Testa-mentes irgend Jemandem einem widerrechtlichen Schaden zugefügt?Wahrlich Nein, denn der Testator versichert Ihnen selbst, daß derInhalt des Testamentes in jeder Beziehung mit seinem Willenübereinstimme.Oder wollte man etwa den Schaden darin finden, daß dasVermögen des Testators um den Betrag der mir gezahlten Gebührenverringert worden ist? Aber für diese Gebühren hat die FamiliePaas ein Testament erhalten, ein Testament, welches allen künftigenStreitigkeiten über die Collation der von Ludwig Paas seinem SohneGerhard vorgeschossenen Gelder vorbeugt, welches jede Besorgniß be-seitigt, daß Gerhard sich der Verpflichtung zur Collation derselbenwerde entziehen können; ein Testament, welches der Testator bisjetzt nicht revocirt hat und, da er den Inhalt desselben noch heutefür übereinstimmend mit seinem Willen erklärt, auch nicht revocirenwird, welches daher trotz aller seiner vorgeblichen Mängel dereinstzur Vollziehung kommen und der Regulirung des Paas'schen Nachlasseszum Grunde gelegt werden wird. Für diese Gebühren hat die Fa-milie Paas für den Fall, daß das Testament dereinst von GerhardPaas angefochten und wegen formeller Mängel vernichtet werdenmöchte, den Regreß=Anspruch gegen mich erkauft. Wäre es aberselbst denkbar, daß das Testament dereinst wegen Unfähigkeit desTestators zur Erklärung seines Willens angefochten und mit Erfolg