unverständlich sein kann, der der deutschen Sprache nur irgend kund-ist. Wer nicht, wie die Richter erster Instanz, das Gutachten dessachverständigen Arztes, Dr. Thönissen mißachtet, um der Meinungdes Zeugen Boocks den Vorzug zu geben, der kann nicht annehmen,daß Ludwig Paas zur Erklärung seines Willens unfähig gewesen sei.Ja, selbst die Unterstellung würde willkührlich sein und alles Grundesentbehren, daß Paas nicht im Stande gewesen sei, seinen Willen aufandere Art als durch Beantwortung gestellter Fragen zu erklären.Sie würde willkührlich sein, denn der sachverständige Arzt, Dr. Thönissen,dem allein ein competentes Urtheil über diese Frage zugeschrieben werdenkann, erklärt ihn unbedingt für fähig, ein Testament zu errichten.Sie würde willkührlich sein, denn seine Antworten auf die ihm vor-gelegten Fragen, seine Unterredung mit dem Dr. Thönissen bekundeneinen Grad von geistiger und körperlicher Stärke, welcher die Fähigkeitdes Testators zur selbstständigen Aeußerung einer einfachen Willens-meinung nicht bezweifeln läßt. Sie würde alles Grundes entbehren,denn es ist gar kein Versuch gemacht worden, den Testator zu einerandern Art der Willens=Aeußerung zu veranlassen; vielmehr hatteich selbst von vorn herein diese Art der Willens=Erklärung gewählt,weil ich dieselbe für dem Zweck und Geiste des Gesetzes genügendhielt und den Kranken mit jeder unnöthigen Anstrengung verschonen wollte.Zur Anwendbarkeit des §. 333 gehört 3. ein durch die Zuwider-handlung herbeigeführter rechtswidriger Schaden.Dieses Erforderniß zur Anwendbarkeit des §. 333, scheinen dieRichter erster Instanz übersehen zu haben, indem sie in dem letzten Erwä-gungs=Grunde ihres Urtheils ausdrücklich anerkennen, daß durch meineHandlung kein Schaden entstanden ist, und dennoch den gedachten §.zur Anwendung bringen. Sie erklären das Nichtvorhandensein einesSchadens nur für einen Grund zur Strafmilderung, ohne daß sie jedocheine Strafmilderung hätten eintreten lassen. Sie haben Strafmilderungverwechselt mit Anwendung des — vermeintlichen — Strafminimums.Ein Hingusgehen über das Minimum der gewöhnlichen gesetzlichenStrafe ist aber nur da begründet, wo besondere Umstände obwalten,welche die Strafbarkeit der Handlung erhöhen. Wo dagegen Um-stände obwalten, welche die Strafbarkeit der Handlung vermindern, undwo das Gesetz diese Umstände als Milderungs=Gründe anerkannt hat;da ist ein Heruntergehen unter das Minimum der gewöhnlichenStrafe begründet.Aber das Nichtvorhandensein eines Schadens ist in der That nichtbloß ein Grund zur Milderung der durch §. 333 verhängten Strafe;es schließt vielmehr die Anwendung des §. unbedingt aus.Nach allgemeinen Prinzipien und insbesondere nach den dem preuß.Strafrechte zum Grunde liegenden Ideen gehört die Kränkung, dieBeschädigung eines Andren zum Wesen jedes Verbrechens. Das preuß.Strafrecht spricht dieß ausdrücklich aus, indem es in §. 7 folgendeDefinition von Verbrechen gibt:„Wer durch eine freie Handlung Jemandem widerrechtlich Schadenzufügt, der begeht ein Verbrechen“Mit diesem Satze stehen alle allgemeinen sowohl, als speziellenBestimmungen des preuß. Strafrechts in Einklang; er findet sich ins-
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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
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