13Nun steht es aber fest, daß Peter Paas mich zur Aufnahme desTestamentes seines Vaters requirirt hat. Es kann nicht bezweifeltwerden, daß diese Requisition so wie im Einverständnisse mit seinenim Hause anwesenden Geschwistern, so auch im Einverständnisse mitseinem Vater geschehen, denn es kann einestheils unmöglich angenom-men werden, daß ein Sohn wider Wissen und Willen seines Vaterseinen Notar zur Aufnahme des Testamentes dieses letztern bestellenwird; es wird anderntheils durch den Zeugen Boocks bekundet, daßPeter Paas mich gleich bei meiner Ankunft seinem Vater mit denWorten vorgeſtellt hat: „Vater, hier iſt der Notar, um das Teſta-ment aufzunehmen,“ mit Worten, die die vorhergegangene Besprechungzwischen Vater und Sohn über das aufzunehmende Testament außerZweifel stellen; es wird ferner von Peter Paas selbst bekundet, daßer wirklich vorher über die Aufnahme des Testamentes und dessenInhalt mit seinem Vater gesprochen und dessen Zustimmung erhaltenhabe; es steht endlich fest, daß Ludwig Paas selbst die Frage: ob erein Testament machen wolle, mit Ja beantwortet hat.Weit entfernt also, daß ich durch die Aufnahme des Testamenteseiner Vorschrift meines Amtes zuwidergehandelt hätte, würde ich michvielmehr gerade im Gegentheil durch Verweigerung derselben einerZuwiderhandlung gegen den Art. 14, der N.=O. schuldig gemacht haben.Selbst wenn Ludwig Paas zur Zeit der Testaments=Errichtung nichtdispositionsfähig gewesen wäre und ich ihn als dispositions=unfähigerkannt hätte, so hätte ich dennoch nach Art. 16. und 17. der N.=O.die Aufnahme des Testamentes nicht verweigern und mir dadurch diedefinitive Entscheidung über die Gültigkeit des Testamentes anmaßendürfen, die nur dem von den Interessenten deßhalb anzugehendenCivilgerichte zukommt; ich hätte vielmehr nichts anders thun können;als vor Aufnahme des Testamentes die Interessenten darüber belehren.Zu dieser Belehrung wäre ich in der erwähnten Voraussetzung aller-dings verpflichtet gewesen; allein die Unterlassung derselben ist keinVerbrechen; der Nachtheil, den sie für den Notar mit sich führt,besteht nach Art. 16. der N.=O. in der Verpflichtung zum Ersatzedes den Interessenten dadurch entstehenden Schadens.Zur Anwendbarkeit des §. 333. gehört 2. die wissentliche Zu-widerhandlung gegen eine Amts=Vorschrift.Mag nun im vorliegenden Falle das Vorhandensein einer solchenZuwiderhandlung mit Bezug auf eine bloß in der Idee der Richtererster Instanz existirende Vorschrift, mag es mit Bezug auf die Vor-schrift des Art. 17. der N.=O., die Vorschrift der Belehrung derInteressenten — in Frage gestellt werden; in beiden Fällen ist eineZuwiderhandlung nur dann vorhanden, wenn der Testator dispositions-unfähig war, wenn ich ihn als dispositions=unfähig erkannte. Diesefactische Frage glaube ich bereits hinreichend erörtert zu haben undwill Sie nicht durch Wiederholungen ermüden. Wer nicht, wie derBürgermeister Rottlaender die Worte: „Ja, aber ohne Zinsen. Ja,ich hoffe noch mehr“ für unverständliche, unarticulirte Laute hält, derkann die Dispositions=Fähigkeit des Testators nicht bezweifeln,Worte, die nur etwa ein Ausländer, der nie ein deutſches Wort ver-nommen, für derartige Laute halten kann, deren Sinn aber Niemandem
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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
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