wie er wirklich stattgefunden hat, so werden Sie die Ueberzeugungvon der Aufrichtigkeit und Redlichkeit meines Verfahrens bei derselbengewonnen haben, und jedes Wort über die in dem Urtheil a quogegen mich angewendeten Strafgesetze wird ein unnützes, ein über-flüßiges sein. Doch die Vorsicht will, daß ich auch diese Worte,obgleich ich sie in der That für überflüßig halte, nicht spare, und ichmuß mir daher erlauben, Ihre Aufmerksamkeit auch für die folgendeAusführung zu erbitten.Das Urtheil a quo hält mich für schuldig, einestheils durch dieam 10. Oct. 1840 geschehene Aufnahme des Testamentes des AckerersLudwig Paas, welcher damals nicht im Stande gewesen, seinen letztenWillen zu erklären, anderntheils dadurch, daß ich in diesem Testa-mente unrichtige und wahrheitswidrige Thatsachen wider besseres Wissenaufgenommen, meine Amtspflichten gröblich und vorsätzlich verletzt undalso gegen den §. 333. des A. L. R. II. 20. gehandelt zu haben.Das öffentliche Ministerium will in der Beurkundung der angeblichunrichtigen Thatsachen noch überdieß das durch den §. 399. resp. 1384.vorgesehene Verbrechen der Acten=Verfälschung finden.Es ist also zunächst zu untersuchen, ob ich durch die Aufnahmedes Testamentes an und für sich und abgesehen einstweilen von dendarin vorkommenden Beurkundungen angeblich unwahrer Thatsachen dem§. 333. verfallen bin.Zur Anwendbarkeit dieses §. ist erforderlich:1. Die Existenz einer Amts=Vorschrift, gegen welche die Ueber-tretung gerichtet ist,2. die wissentliche Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift,3. ein durch diese Zuwiderhandlung herbeigeführter rechtswidrigerSchaden,4. die Absicht, durch die Zuwiderhandlung diesen rechtswidrigenSchaden herbeizuführen.Ich sage, es ist 1. erforderlich die Existenz einer Amts=Vor-schrift, gegen welche die Uebertretung gerichtet ist.Die Vorschriften meines Amtes habe ich in der Notariats=Ordnungvom 25. April 1822 zu suchen. Ich habe dieses Gesetz mit dergrößten Aufmerksamkeit durchgelesen, um irgend eine Vorschrift auf-zufinden, wider welche ich durch Aufnahme des fraglichen Testamentesgehandelt haben könnte, allein vergebens, ich habe keine solche Vor-schrift gefunden. Den Richtern erster Instanz scheint es nicht andersgegangen zu sein; denn, hätte ihr Scharfblick eine solche Vorschriftentdeckt, so würden sie gewiß nicht unterlassen haben, dieselbe inihrem Urtheil zu citiren. Merkwürdiger Weise haben aber gerade dieseRichter, die die Aufnahme des Testamentes für eine Zuwiderhandlunggegen eine Vorschrift, die in keinem Gesetze, die nur in ihrer Ideeexistirt, erklärt haben, selbst eine gesetzliche Vorschrift citirt, diemich zur Aufnahme des Testamentes verpflichtete, indem sie ineinem der Erwägungsgründe ihres Urtheils anführen, daß es meineAbsicht gewesen sei, durch Aufnahme des Testamentes dem Wunscheder Interessenten gemäß Art. 14. der N.=O. zu genügen.Der Art. 14. der N.=O. schreibt vor, daß ein Notar in denGrenzen seines Amtsbezirkes Niemandem seinen Dienst verweigern darf.
Druckschrift
Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
12
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten